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Fachbeitrag 02.07.2012

Vorgehen bei unerwünschter Faxwerbung


Für viele mittelständische Unternehmen gehört unerbetene Faxwerbung zu einem täglichen Ärgernis. Es wird nicht nur Toner, Papier und Strom verschwendet, sondern auch viel Zeit. Denn nicht jede Werbung ist auf den ersten Blick als solche zu erkennen, bestimmte Anschreiben sehen amtlich aus, vermeintlich wichtige Neuerungen oder ein einmaliges Angebot könnten verpasst werden usw.

Erstaunlich vielen Unternehmen und Privatpersonen ist es nach wie vor unbekannt, dass Faxwerbung (oder auch elektronische Werbung!) ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig ist.

§ 7 II Nr. 3 UWG lautet:

„Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne das eine Einwilligung des Adressaten vorliegt;“

Es ist damit möglich, solche Belästigungen in der Zukunft zu verhindern, es besteht ein (zur Not einklagbarer) Unterlassungsanspruch.

Bereits das erste unerwünschte Fax ist unzulässig und gibt dem Empfänger einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Man kann natürlich mit jedem unerwünschten Fax sofort zu einem Anwalt gehen und diesen beauftragen, dem entsprechend gegen den Absender vorzugehen.

Das freut den Anwalt, aber weniger den möglicherweise langjährigen Geschäftspartner.

Abgesehen davon besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung auch der Anwaltskosten. Wenn der „Werber“ aber nicht freiwillig zahlt, müssen Sie entweder selber Ihren Anwalt zahlen oder diese Kosten einklagen. Solche Streitereien finden viele verständlicherweise lästiger als unerwünschte Faxwerbung.

 

Sinnvoll und praktikabel ist daher folgender Weg:

  • Vermerken Sie nach Erhalt eines Faxes auf diesem deutlich sichtbar mit Firmenstempel und Unterschrift, dass Faxwerbung unerwünscht ist. Dieses Schreiben sollte zurück gefaxt werden, Sendebericht dazu heften, am besten noch mit Vermerk der Person, die das Fax versendet hat.
  • Bei langjährigen Geschäftspartnern hilft möglicherweise auch ein freundlicher Anruf (Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner vermerken!).
  • Kommt dennoch ein weiteres Fax, kann man je nach persönlichem Geschmack telefonisch oder schriftlich klarstellen, dass man beim nächsten Fax einen Anwalt beauftragen wird oder sofort einen solchen einschalten.
  • Bei hartnäckigen Werbern hilft oft tatsächlich nur ein Anwaltsschreiben  – aber damit ist auf lange Sicht dann ein lästiges Problem dauerhaft gelöst.
  • Schwieriger ist es, wenn der Absender nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, insbesondere, wenn eine „0900“-Nummer verwendet wird.
  • Dem Anbieter der angepriesenen Leistung kann möglicherweise nicht nachgewiesen werden, dass er für die Werbeaktion tatsächlich verantwortlich ist und mitgewirkt hat.
  • Hier kann man nur den Absender ermitteln, was gemäß dem Telekommunikationsgesetz möglich ist und hoffen, dass dieser nicht im Ausland sitzt.

Gerne unterstützen wir Sie darin, Ihren Alltag durch Befreiung von unerwünschter Werbung zu vereinfachen.

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Rechtsanwalt
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