Fachbeitrag 02.08.2011

Volljährigenunterhalt – Bachelor und Master


Ob das volljährige Kind noch einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern hat, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zunächst unterscheidet man zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern.

Die privilegierten volljährigen Kinder werden zumindest unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt. Sie wohnen in der Regel noch zu Hause und gehen zur Schule. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach der 4. Altersstufe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (derzeit Düsseldorfer Tabelle 2011). Es sind entsprechende Haftungsanteile der Eltern zu bilden.

Die nicht privilegierten volljährigen Kinder haben einen monatlichen Bedarf von 670 Euro (neu seit 01.01.2011), welcher entsprechend dem Einkommen der Eltern von diesen nach Haftungsanteilen zu stemmen ist – soweit die Eltern leistungsfähig sind.

Wie lange aber ist in diesem Fall Unterhalt zu zahlen? Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr? Bis zum Abschluss der Ausbildung? Wenn ja, wann ist die Ausbildung abgeschlossen?

Eine Altersgrenze gibt es beim Kindesunterhalt nicht. Verwechseln Sie dies nicht mit dem Kindergeld. Hier ist dasv25. Lebensjahr die Grenze (welche sich aber durch Zivildienstzeiten etc. verschieben kann).

Ansonsten besteht in der Regel bis zum Ende der ersten Ausbildung ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern.

Ist die Lehre oder das Studium abgeschlossen, erlischt der Unterhaltsanspruch. Ggf. kann noch für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit weiter Unterhalt verlangt werden.

Was aber, wenn sich der vermeintlich ersten Ausbildung eine zweite Ausbildung anschließt?

Nur, wenn die eine auf die andere Ausbildung aufbaut, kann man von einem inneren Zusammenhang sprechen und die Unterhaltspflicht der Eltern besteht fort.

Will der Fleischerlehrling im Anschluss Jura studieren, ist der Zusammenhang zu verneinen. Dann liegt eine zweite Ausbildung vor und der Unterhaltsanspruch erlischt. Soll sich aber einer kaufmännischen Ausbildung ein BWL-Studium anschließen, kann der Zusammenhang durchaus bejaht werden und die Unterhaltsverpflichtung fortbestehen.

Abzustellen ist auch darauf, ob es sinnvoll erscheint, den weiteren Weg zu gehen. Insbesondere muss eine Steigerung der Berufschancen realistisch sein.

Ein „neuer Klassiker“ ist das Problem des Bachelor- und Masterstudiums. Viele Eltern gehen auf die Barrikaden und verweigern den Unterhalt, wenn das Kind nach dem abgeschlossenen Bachelorstudium noch einen Masterstudiengang folgen lassen will.

Hier stellt sich dann die Frage, ob es sich immer noch um die erste Ausbildung handelt oder ob der Master schon eine völlig neue und damit zweite Ausbildung darstellt.

Das OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, bejaht einen Unterhaltsanspruch des Volljährigen, wenn dieser nach einem erfolgreichen Bachelor noch den dazugehörigen Master folgen lässt. Der Master ist die sinnvolle und in der Praxis  auch regelmäßige Fortsetzung des Studiums nach dem Bachelor. Die weitere Qualifizierung ist dem Gericht zufolge auch sinnvoll zur Steigerung der  Berufschancen.

Auch das OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 – 10 UF 161/10, hat entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums auch für den zeitlich unmittelbar nachfolgenden und inhaltlich darauf aufbauenden Masterstudiengang fort besteht.

Damit haben zumindest schonmal zwei höhere Gericht zugunsten des Kindes entschieden. Ob es zeitnah eine BGH-Entscheidung geben wird und in welche Richtung diese geht, bleibt abzuwarten.

In Übereinstimmung mit den bisherigen Entscheidungen erscheint es als sehr sinnvoll, den auf den Bachelor aufbauenden Master nicht als zweite Ausbildung zu betrachten und damit den Unterhaltsanspruch bestehen zu lassen.

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Rechtsanwalt
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