Fachbeitrag 12.04.2016

Volkswagen Aktie Klage


Klagen – Autokäufer und Investoren

Die VW-Klagen nehmen an Fahrt auf: Nicht nur geschädigte Autofahrer pochen zunehmend auf ihre Rechte und verlangen von den Autohändlern die Rücknahme ihrer manipulierten Diesel gegen Rückerstattung des Kaufpreises (Anm.: LCK brachte vorletzte Woche in Wien für einen Autofahrer, dem ein „Schummeldiesel“ verkauft worden war, Klage auf Irrtumsanfechtung und Gewährleistung ein), auch Investoren überlegen verstärkt wegen der Kursverluste der Volkswagen Aktie Klage einzubringen. Nach wie vor haben die VW-Papiere – die VW Vorzugs- und Stammaktie sowie die Porsche Aktie – 30% bis 40% ihres Wertes eingebüst (LCK hat berichtet). Ob sie in absehbarer Zeit wieder steigen werden, ist fraglich. U.a. aufgrund der schleppenden Rückrufaktion und der hohen Schadenersatzforderungen in den USA besteht die Gefahr eines weiteren Absinkens bzw. im schlimmsten Fall sogar des Totalverlustes bei einer Insolvenz der Volkswagen AG.

Während in Deutschland inzwischen bereits 76 Schadenersatzklagen von Investoren anhängig sind (derStandard berichtete, VW-Skandal: Schon 76 Investorenklagen in Deutschland eingereicht), überlegen sich auch immer mehr geschädigte Anleger in Österreich den Schritt vor die deutschen Gerichte.

Anspruch Anlegerklage – Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht

Ihren Anspruch können geschädigte Anleger in Deutschland wie in Österreich auf eine Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflichten (D: § 15 WpHG; Ö: § 48d BörseG) stützen, da VW allen Anschein nach die Öffentlichkeit früher von den Abgasmanipulationen bei den Dieselfahrzeugen in Kenntnis setzen hätte können: Die amerikanische Umweltbehörde EPA (Environmental Protection Agency) und das CARB (California Air Resources Board) hatten gegen Volkswagen nämlich bereits um den Mai 2014 offizielle Untersuchungen wegen der Abgasmanipulationen eingeleitet. Nach Angaben des Manager-Magazins soll es in Folge im Frühjahr 2014 bei VW eine Vorstandssitzung gegeben haben, in der die Manipulationen besprochen worden sind. Gegenüber der EPA hatte Volkswagen am 3. September 2015 zugegeben, in seinen Dieselfahrzeugen ein Abschaltgerät (sog. „Defeat Device“) in Form eines hochentwickelten Software-Algorithmus entworfen und installiert zu haben. Erst am 20. September 2015 aber informierte Volkswagen in einer Pressemitteilung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn die Öffentlichkeit, dass seitens EPA und CARB Manipulationen festgestellt worden seien.

Vorschriften zur Ad-hoc-Publizitätspflicht als Schutzgesetze – Schadenersatz

In Deutschland gesteht § 37b Abs. 1 WpHG dem Anleger, der die Finanzinstrumente nach der Unterlassung der Ad-hoc-Mitteilung erwirbt und der bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist (Z 1) oder der die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert (Z 2) ausdrücklich einen Schadenersatzanspruch zu.

In Österreich sind nach dem Obersten Gerichtshof (OGH) die Bestimmungen des BörseG zur Ad-hoc-Publizitätspflicht als Schutzgesetze zu qualifizieren, die auch den einzelnen Anleger davor schützen sollen, dass er auf Informationen, die von Fachleuten oder über Medien verbreitet werden, vertraut und seiner Veranlagungsentscheidung zugrunde legt. Ein Anleger kann daher auch nach österreichischem Recht wegen Verletzung des § 48d BörseG vom Emittenten Schadenersatz verlangen (6 Ob 28/12d, 8 Ob 104/12w).

Form des Schadenersatzes: Primär Naturalrestitution

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) gesteht dem Anleger, der aufgrund einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung Aktien erworben hat, grundsätzlich Schadenersatz in Form der Naturalrestitution zu. Kann der Anleger nachweisen, dass er bei rechtzeitiger Veröffentlichung der Insider-Information die verlustreichen Wertpapiere nicht gekauft hätte, kann er vom Emittenten die Rücknahme der Aktien gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Der Rücknahmeverpflichtung der Aktien steht nach dem BGH auch nicht das Verbot des Erwerbs eigener Aktien entgegen (BGH II ZR 287/02). Vergleichbar können Anleger auch nach § 21 WpPG von denjenigen, die für den Prospekt verantwortlich sind bzw. von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Gelingt dem Anleger der Kausalitätsnachweis nicht, kann er den Kursdifferenzschaden geltend machen: Hier muss er sodann beweisen, dass der Kurs im Kaufzeitpunkt niedriger gewesen wäre, wenn die Ad-hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt wäre.

In Österreich steht nach dem OGH in den Fällen der fehlerhaften Anlageberatung dem geschädigten Investor, der sich entschließt, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist, zu. Die Herausgabe der Wertpapiere ist nur eine Form des Bereicherungsanspruchs (8 Ob 39/12m mwN). Der OGH überträgt diesen Grundsatz der Naturalrestitution auch auf kapitalmarktrechtliche Verstöße, sodass der geschädigte Anleger auch bei einem Verstoß gegen § 48d BörseG vom Emittenten die Rücknahme der Aktien gegen Zahlung des Erwerbspreises verlangen kann (6 Ob 28/12d). Hat der Anleger die Wertpapiere zwischenzeitig verkauft, kann er den Differenzschaden verlangen, der sich aus einem Vergleich des Kurses vom Kauf- zum Verkaufszeitpunkt ergibt.

Der OGH behandelt die Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Anleger Wertpapiere aufgrund eines fehlerhaften Ratschlags gekauft hat und in denen ein Anleger seine Papiere aufgrund eines solchen falschen Ratschlages nicht verkauft hat, grundsätzlich gleich (8 Ob 39/12m). Entsprechend muss auch solchen Anlegern, die aufgrund einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung ihre Aktien nicht verkauft haben, primär Schadenersatz in Form eines Naturalanspruchs zustehen. Der Anspruch muss dann auf Zahlung des Verkaufspreises gerichtet sein, den die Anleger erzielt hätten, wenn sie ihre Aktien rechtzeitig (bei Kenntnis der Insiderinformation) verkauft hätten Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere an den Emittenten.

Fazit

Sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Recht kann ein geschädigter Investor von Volkswagen grundsätzlich die Rücknahme seiner VW-Aktien gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn er die Papiere noch besitzt und nachweist, dass er diese nicht gekauft hätte, wenn VW seiner Ad-hoc-Publizitätspflicht gerecht geworden wäre und rechtzeitig die Ad-hoc-Mitteilung erstattet hätte. Hat er die Aktien bereits verkauft, steht ihm der Differenzschaden zu.

Entscheidend ist, wann Volkswagen die entsprechende Ad-hoc-Mitteilung hätte erstatten müssen. Nachdem Volkswagen gegenüber der EPA schon am 3. September 2015 die Manipulationen zugegeben hatte, ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch eine Informierung der Öffentlichkeit stattfinden hätte müssen. Eine solche geschah aber erst am 20. September 2015, also mehr als zwei Wochen später. Solche Anleger, die zwischen dem 3. und dem 20. September 2015 VW-Aktien (Porsche-Aktien) erworben haben, sollten daher jedenfalls klagen können. Stimmt es, dass Volkswagen im Vorstand die Manipulationen bereits im Frühjahr 2014 erörtert hat, oder sollte herauskommen, dass dies noch früher der Fall war, so könnte es auch sein, dass alle Anleger, die ab dem Frühjahr 2014 bzw. ab dem Zeitpunkt, wo der VW-Vorstand Kenntnis von den Manipulationen hatte, VW-Aktien erworben haben, einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Argumentierbar ist sogar eine Ad-hoc-Publizitätspflicht ab dem Beginn der Verwendung des „Schummeldiesels“, nämlich ab dem Jahr 2009, sodass alle, die ab diesem Zeitpunkt die Volkswagen Aktie gekauft haben, an eine Schadenersatzklage denken sollten.

Daneben dürfte auch nichts dagegensprechen, all jenen geschädigten Anlegern, die bei ordnungsgemäßer Ad-hoc-Mitteilung ihre VW-Aktien (bzw. Porsche-Aktien) verkauft hätten, einen entsprechenden Schadenersatzanspruch zuzugestehen. In diesem Fall müssen die Investoren aber nachweisen, dass sie noch rechtzeitig verkauft hätten, bevor der Aktienkurs eingebrochen wäre.

Musterklage gegen die Volkswagen AG

Wir haben jahrelange Erfahrung im Bank- und Anlegerrecht und erstellen für geschädigte Anleger eine Musterklage gegen die Volkswagen AG, mit der wir den erlittenen Schaden aus dem Kursverlust der VW-Aktie (bzw. Porsche-Aktie) auf schadenersatzrechtlichem Weg zurückfordern.

Kontakt: Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt

Landesgerichtsstraße 16, 1010 Wien

Tel.: +43 1 890 66 28; +43 664 519 2345

E-Mail: [email protected]

Web: www.legal-chambers.at

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