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Fachbeitrag 13.03.2007

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB


1. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in über die Jahre hinziehenden Ent­scheidungen, u.a. maßgeblich im Urteil vom 27.09.1989 = NJW 1990, Seite 253 ff. = FamRZ 1989, 127, mit der Frage der Verwirkung des Unterhaltsan­spruchs ungetreuer und die Ehe verlassender Ehepartner befasst.

2. Dem folgend sind jetzt maßgebliche Entscheidungen der Obergerichte aktuell erfolgt mit differenzierenden Falllagerungen insbesondere zu der Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs einer Ehefrau gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB.

3. Sämtlichen Entscheidungen ist gemeinsam:

Die Ehefrau hatte bei im wesentli­chen intakter, relativ junger Ehe nach Verwirklichung eines gemein­samen Kinderwunsches eine intime Beziehung zu einem Dritten entwickelt, zog aus der ehelichen Wohnung aus.

Unerheblich dürfte sein, ob sie zu ihrem neuen Partner zog oder ihren Wohn­sitz auf andere Weise begründete, wie das OLG Bremen in der Entscheidung vom 21.08.2006, wie vor Seite 1658 rechte Spalte darlegt, weil die Annahme einer neu begründeten Lebensgemein­schaft mit dem Intimpartner nicht zwin­gend voraussetze, dass diese neuen Partner „räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt füh­ren.“

In der Entscheidung des OLG Hamm vom 30.06.2006 legt der 11. Familien­senat dar, dass die Ehefrau „durch den realisierten Kinderwunsch eine be­sondere Verantwortung zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft“ gehabt habe, woraus zu schließen ist, dass die Begründung einer neuen ehelichen Gemeinschaft mit dem Partner nicht maßgebend für die Entschei­dung über die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs war.

4. Die Frage des Ausbrechens aus der „intakten“ Ehe ist differenziert zu betrach­ten:

Das OLG Frankfurt geht in seiner Entscheidung vom 18.04.2006 davon aus, dass dies nur im Rahmen der Gesamtabwägung zur Gewährung von Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgesichtspunkten zur Sicherung des Existenz­minimums zu sehen sei.

Der in Rechtsprechung und Literatur aufgeworfene Ansatz, es sei auch nach Anlässen zu forschen, die der Ehemann ehewidrigerweise geschaffen habe, so dass die Ehefrau dann eine intime Beziehung zu einem Dritten aufnahm, sich aus der Ehe entfernte, scheint nicht frei von Unlogik:

Es ist deutlich, dass eine Ehe nie von Problemen und Spannungen frei sein kann (siehe hierzu OLG Hamm, FamRZ 2001, 1611). Die Eheleute haben eine Verpflichtung zum Schutz ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft und müssen derartige Widrigkeiten überwinden, insbesondere dann, wenn ge­meinsame Kinder vorhanden sind und versorgt werden müssen. So hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 30.06.2006 auch unberücksichtigt gelassen eine homosexuelle Veranlagung des Ehemannes oder Besuche von Swingerclubs durch ihn, weil die Ehefrau damit einverstanden war und dies nicht als auslösendes Moment für die „Berechtigung“ eines Ehebruchs und Abwendung von der Ehe durch die Ehefrau gesehen wurde nach realisiertem Kinderwunsch.

5. Die gesellschaftspolitischen Aspekte dieser Entscheidungen sind über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus offenkundig nicht bekannt.

Eine me­dienwirksame Veröffentlichung hält der Verfasser für unbedingt notwendig, denn es ist evident, dass allgemein der Eindruck entsteht, das Schuldprinzip im Unterhaltsrecht gelte nicht, jeder Ehepartner könne beliebig die Ehe auflö­sen mit der Folge späterer Unterhaltszahlungen, was insbesondere Ehe­frauen in junger Ehe betrifft. Die Kenntnis der insoweit restriktiven Rechtspre­chung würde so manche Ehepartnerin dazu bringen, die ehelichen Bindun­gen nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen.

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Rechtsanwalt
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