Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 27.06.2011

Vertrauensvolle Zusammenarbeit


Nicht nur die alltägliche Realität in den Betrieben fordert von beiden Betriebspartnern ein umsichtiges und vernünftiges Handeln. Das BetrVG erwartet in § 2 von beiden Parteien eine vertrauensvolle Zusammenarbeit!

 Was aber ist darunter zu verstehen? Getreu dem gern zitierten Grundsatz: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, scheinen sich die Fraktionen oft lieber zu paralysieren als gemeinsam an einem Strick zu ziehen.

Dabei ist es eigentlich ganz einfach.

Wichtig ist zunächst, dass sich die Parteien innerhalb des Rechtsystems auch zuverlässig und zutreffend „verorten“ können. Dazu reicht der Blick ins BetrVG aber nicht aus. Neben den gesetzlichen Vorschriften bestehen auch ungeschriebene und deshalb meist missachtete höherrangige Bedingungen für die Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung.

Nach bisher wohl unwidersprochener Rechtsauffassung bewegt sich der Arbeitgeber – regelmäßig gleichzeitig der Unternehmer – auf grundgesetzlich gesichertem Boden. Er beansprucht für sich die ungestörte Ausübung der Unternehmerfreiheit. Demgegenüber haben die Betriebsräte keine eigene unmittelbare grundgesetzliche Anbindung, sie nehmen auch nicht etwa stellvertretend Grundrechtspositionen der Mitarbeiter wahr.

Das heißt aber natürlich nicht, dass es keine grundgesetzliche Basis für die Arbeit der Betriebsräte gäbe. Sie verdanken ihre Existenz letztlich dem Gedanken des Rechts- und Sozialstaates. Die Arbeit eines Betriebsrats schränkt aus sozialstaatlicher Notwendigkeit den Unternehmer in einer ungehinderten Ausübung seines Freiheitsdrangs ein.

Diese Störung in der Ausübung der Unternehmerfreiheit ist auch zweifellos zulässig, soweit sie unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist deshalb in erster Linie verhältnismäßige Zusammenarbeit.

Nur Arbeitgeber, die die Existenzberechtigung eines Betriebsrats vor dem sozialstaatlichen Hintergrund uneingeschränkt anerkennen, und nur Betriebsräte, die ihre Verpflichtung zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots uneingeschränkt anerkennen, kommen der vertrauensvollen Zusammenarbeit tatsächlich nahe.

Wie macht man das praktisch?

Beide Seiten müssen zunächst anerkennen, dass ein Betriebsrat (nur) verlangen kann, was zur Erreichung eines rechtlich zulässigen Zwecks geeignet und erforderlich ist und was die Unternehmerfreiheit nicht mehr als notwendig einschränkt. Ein solches Verlangen ist aber dann auch zulässig und geboten.

Damit ist dann auch wieder der Boden des BetrVG erreicht. § 75 BetrVG schreibt nämlich beiden Betriebsparteien eine gemeinsame Aufgabe ausdrücklich ins jeweilige Auftragsbuch: Es geht um Rechtsstaatlichkeit und um die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Arbeitsverhältnis! In diesem doch eigentlich selbstverständlichen Auftrag liegt der eigentliche Zweck der betrieblichen Mitbestimmung; dort ist der Maßstab für die Verhältnismäßigkeit festgelegt.

Nun kann man es dem freien Spiel der Kräfte überlassen, diesen gemeinsamen Auftrag von Fall zu Fall jeweils kontradiktorisch auszuüben, man kann ihn aber auch grundlegend für jeden Betrieb, jedes Unternehmen und jeden Konzern zumindest für die erzwingbar mitbestimmungspflichtigen Regelungsgegenstände in einer Art „Koalitionsvertrag“ konkret vereinbaren. Betriebliche Koalition statt ständige Opposition heißt dann das Leitmotiv betrieblicher Realität.

Mein Rat an Arbeitgeber und Betriebsräte:

Schaffen Sie sich mit einer freiwilligen Vereinbarung zunächst eine verlässliche Basis. Dann erst können Sie das Handeln Ihres „Koalitionspartners“ angemessen bewerten. Eine sachorientierte und objektive Möglichkeit der Bewertung ersetzt schließlich Frustration, Konfrontation und Paralyse.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit wird überhaupt erst möglich, wenn Sie sich vorher über den Inhalt Ihrer Zusammenarbeit geeinigt haben. Teamwork ist doch auch nur dort erfolgreich möglich, wo alle Beteiligten genau wissen woran sie zu arbeiten haben!

 

21.06.2011

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Autor

Rechtsanwalt
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