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Fachbeitrag 01.06.2010

Verständigung im Strafverfahren gesetzlich geregelt


Ende Mai 2009 hat der Deutsche Bundestag einen Gesetzentwurf zur Verständigung im Strafverfahren verabschiedet.

Die seit langem übliche Praxis, in Gesprächen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung in geeigneten Fällen eine Verständigung im Strafprozess zu erreichen, ist nun gesetzlich geregelt.

Durch die Einführung eines neuen § 257 c in die Strafprozessordnung werden erstmals verbindliche Regeln für eine solche oft als „Absprache” kritisierte Vorgehensweise geschaffen. Das neue Gesetz enthält Vorschriften zum Verfahren, zum zulässigen Inhalt sowie zu den Folgen von Verständigungen.

Gegenstand einer Verständigung dürfen im Wesentlichen nur das Strafmaß und etwaige Auflagen, wie z. B. ein Bewährungsbeschluss, sein. Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden. Gleichwohl können außerhalb der Gerichtsverhandlung Gespräche geführt werden.

Der Inhalt solcher Gespräche ist jedoch in öffentlicher Hauptverhandlung kund zu tun.

Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn die Verständigung im Nachhinein scheitert, weil bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben haben.

Jedes auch auf Verständigung beruhende Urteil kann mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Es steht zu Erwarten, dass nach Einführung dieser gesetzlichen Regelung auch im Bereich der Alltagskriminalität verstärkt von den neuen Vorschriften Gebrauch gemacht werden wird.

Auch schon vor einer Gerichtsverhandlung – im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft oder vor Eröffnung des Hauptverfahrens – sind durch die neuen §§ 160 b, 202 a und 212 StPO Möglichkeiten der Kommunikation zwischen Verteidiger und Staatsanwalt bzw. Verteidiger, Staatsanwalt und Gericht gesetzlich geregelt.

In jedem Abschnitt eines Strafverfahrens bestehen nunmehr Möglichkeiten in offener Weise den Fortgang des Verfahrens zu erörtern. Es ist damit zu rechnen, dass durch diese gesetzlichen Möglichkeiten auch in den Bereichen der Alltagskriminalität Verständigungen einen Platz einnehmen werden, den sie bisher nicht hatten.

Kompetente Verteidigung durch einen Rechtsanwalt wird daher auch bei den „kleineren” Verfahren noch wichtiger werden, als sie es schon war.

Mit freundlichen Grüßen
Gregor Leber

Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de

31.05.2010

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