Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 25.03.2013

Verschärfung der französischen Steuergesetze für Privatpersonen und Gesellschaften


Im Jahre 2012 sind insgesamt vier Finanzgesetze (loi de finances) in Frankreich erlassen worden. Während das Erste vom 14. März 2012 noch unter der Präsidentschaft von Nicolas Sarkozy erging, aber auch schon deutlich in Richtung auf höhere Steuereinnahmen zielt, sind die weiteren Gesetze vom 16. August und 29. Dezember 2012 unter der Präsidentschaft von François Hollande ergangen. Insbesondere die Ende 2012 erlassenen Finanzgesetze (das dritte Änderungsgesetz des Finanzgesetzes 2012 und das Finanzgesetz 2013) setzen die von Präsident Hollande vorgegebene Richtung steuerrechtlich um und erhöht die steuerliche Belastung für Privatpersonen (I) und Unternehmen (II).

I.    Die neuen steuerlichen Maßnahmen für Privatpersonen

Die Ende 2012 erlassenen Bestimmungen haben zum Ziel, Kapitaleinkünfte in ähnlicher Höhe zu besteuern wie die Einkünfte aus Arbeit. Dabei werden auch höhere Arbeitseinkommen stärker steuerlich belastet (A) und gleichzeitig die Besteuerung von Kapitaleinkünften erhöht (B).

A)  Die Erhöhung und die Erweiterung des Einkommensteuertarifs

1. Der Einkommensteuertarifs wird um einen Spitzensteuersatz von 45 % erweitert, der auf den Teil des Einkommens Anwendung findet, der 150.000 € übersteigt. Auch die Steuervorschriften für nicht in Frankreich ansässige Personen werden verschärft. So wird der Steuersatz auf Gewinne bei der Veräußerung von Beteiligungen von mehr als 25% an französischen Gesellschaften auf 45 % erhöht und damit an den höchsten Satz der Einkommensteuer angeglichen. Allerdings gibt es Verfahren, durch die die Zahlung eines geringeren Satzes erreicht werden kann, wenn das in Frankreich erzielte Einkommen insgesamt unterhalb des Wertes liegt, ab dem der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

2. Der auf die Veräußerung von Beteiligungen und Wertpapieren bisher anwendbare Steuersatz von 19 % wird bereits für das Jahr 2012 auf 24 % erhöht. Nur Unternehmensgründer zahlen unter gewissen Bedingungen weiterhin den früheren Steuersatz. Allerdings ist dies nur eine Übergangslösung, da ab dem 1. Januar 2013 diese Veräußerungsgewinne mit dem gleichen Einkommenssteuersatz wie sonstige Einkünfte versteuert werden. Der Steuerpflichtige kann allerdings, abhängig von der Dauer, während der er die Beteiligung gehalten hat, bestimmte Abschläge auf den erzielten Gewinn geltend machen. Diese betragen:

–           20 %, wenn die Anteile mehr als zwei Jahre aber weniger als vier Jahre gehalten wurden;

–           30 %, wenn die Anteile mehr als vier Jahre, aber weniger als sechs Jahre gehalten wurden;

–           40 %, wenn die Anteile seit mehr als 6 Jahren gehalten wurden.

Bei Unternehmensgründern kommt unter bestimmten Voraussetzzungen auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 der Steuersatz von 19 % zur Anwendung.

3. Ab dem 1. Januar 2013 werden Dividenden und festverzinsliche Finanzanlagen mit dem gleichen Steuersatz wie Arbeitseinkommen besteuert. Der bisher geltende Steuersatz von 19 %, zu dem die Sozialsteuer von 15,5 % hinzukam, gilt nun nicht mehr. Auch wenn die Kürzung der Bemessungsgrundlage von 40 % auf Dividenden oder Erträge von Finanzanlagen beibehalten wurde, sind die weiteren Kürzungen der Bemessungsgrundlage von 1.525 € (für eine Einzelperson) bzw. 3.050 € (für verheiratete oder unter einem PACS lebende Personen) abgeschafft worden.

4. Nur Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen nicht dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Sie werden jedoch mit einer Zusatzsteuer belastet, die bei Veräußerungen nach dem 1. Januar 2013 Anwendung findet. Sie ist bei der Veräußerung von unbebautem Gelände und auch beim Verkauf des Hauptwohnsitzes („résidence principale“) nicht anwendbar. Der Steuersatz beträgt ab 50.000 € 2% des Gewinns; er steigt über mehrere Stufen  für einen Gewinn von über 250.000 € auf 6% an.

Die bisher geltenden Abschläge prorata temporis der Dauer der Eigentümerstellung sind beibehalten worden.

Die Einkünfte aus Grundvermögen und die Gewinne beim Verkauf von Immobilien von nicht in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen werden ebenfalls höher besteuert. Ab dem 18. August 2012 unterliegen sie auch der Sozialsteuer von 15,5 %, so dass die effektive Steuerbelastung von etwa in Deutschland

ansässigen Steuerpflichtigen nunmehr 34,5 % beträgt gegenüber von 19 % vor dem 18. August 2012.

B)  Erhöhung der Vermögensbesteuerung

1. Der Betrag, ab dem die Vermögensbesteuerung („impôt de solidarité sur la fortune“, ISF) in Frankreich eingreift, beträgt unverändert 1.300.000 €. Wird dieser Betrag jedoch überschritten, wird das Vermögen ab 800.000 € besteuert. Für den Wert zwischen 800.000 € und 1,3 Mio. € fallen 0,5 % Steuern an, zwischen 1,3 Mio. € und 2.570 Mio. € beträgt der Steuersatz 0,7%, bis 5 Mio. € 1 %, bis 10 Mio. € 1,2 % und über 10 Mio. € 1, 5%.

2. Die Berechnungsgrundlage wurde ebenfalls geändert. Einige Arten von Verbindlichkeiten können nun nicht mehr abgezogen werden. Dazu gehören z.B. Schulden, die mit Vermögensgegenständen in Zusammenhang stehen, die selber nicht der Vermögenssteuer unterliegen (z.B. Verbindlichkeiten betreffend Kunstgegenstände oder Betriebsvermögen, die beide von dem ISF ausgenommen sind).

3. Die Steuererklärung wurde teilweise vereinfacht. Die vereinfachte Erklärung wurde bei einem Nettovermögen von weniger als 2.570.000

4. Es wurde weiterhin eine Kappung der Steuer eingeführt, wenn die Vermögenssteuer mehr als 75 % der verfügbaren Einkünfte beträgt. Diese Höchstgrenze ist an keine weitere Bedingung (etwa den Betrag der verfügbaren Einkünfte) gebunden.

 

II.  Die neuen Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung

Auch die Unternehmen sind Ziel der politischen Absicht, die Steuereinnahmen zu erhöhen; diese zusätzlichen Belastungen müssen als sehr hart bezeichnet werden. Diese Maßnahmen betreffen in erster Linie die Körperschaftsteuer („impôt sur les sociétés“, IS) (A) aber auch andere Steuern (B).

A)  Verschärfung der Körperschaftssteuer

1. Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen nicht besteuert; so wurde lediglich ein Betrag von 10 % als „frais et charges“ als fiktiver Gewinn angesetzt. Für Unternehmen, die ab dem 31. Dezember 2012 bilanzieren (also auch für solche Unternehmen, die am Jahresende 2012 bilanzieren) wurde sowohl die Berechnungsgrundlage als auch der Steuersatz geändert.

Was die Berechnungsgrundlage angeht, kommt es nunmehr auf den Bruttobetrag des Veräußerungsgewinns an, Verluste beim Verkauf von Beteiligungen können nicht mehr geltend gemacht werden.

Der fiktive Gewinn wurde auf 12 % des Veräußerungsgewinns angehoben.

Dies führt zu folgender Mehrbelastung: Eine Gesellschaft, die im Verlaufe ihres Geschäftsjahres einen Gewinn von 500.000 € aus dem Verkauf von Beteiligungen erzielt hat, zugleich aber auch einen Verlust von 200.000 € beim Verkauf einer anderen Beteiligung, muss einen Betrag von 60.000 € als fiktiven Gewinn versteuern (500.000 € x 12 %), während bisher nur eine Summe von 30.000 € zu versteuern war ((500.000 € – 200.000 €) x 10).

2. Es gab schon bisher verschiedene Vorschriften, die die Abzugsfähigkeit von Finanzaufwendungen begrenzten. Nun gibt es eine allgemeine Regel über die Begrenzung ihrer Abzugsfähigkeit:

Diese Bestimmung sieht eine allgemeine Grenze der Abzugsfähigkeit von 3.000.000 € vor.

Zu den Finanzaufwendungen gehören alle Kosten, die für die Überlassung von Geldern oder Gütern aufgewendet werden; von diesen Belastungen werden allerdings die Erträge abgezogen, die das Unternehmen selber für die Überlassung von Geldmitteln oder von Gütern erlöst. Zu den Finanzaufwendungen gehören auch Mietzahlungen im Rahmen von Leasing- oder Finanzierungspachtverträgen („crédit-bail“ oder „location vente“ Verträge), soweit diese eine Verzinsung des Wertes des geleasten/überlassenen Gutes darstellen.

Wenn die Finanzierungskosten 3.000.000 € nicht überschreiten, können sie vollständig als Verbindlichkeiten geltend gemacht werden. Überschreiten sie hingegen diesen Betrag, werden 15 % der Finanzierungskosten dem   Unternehmensergebnis zugerechnet; diese Regel gilt dann ab dem ersten Euro (also nicht nur für den Teil, der 3.000.000 € überschreitet). Für das Geschäftsjahr beginnend ab dem 1. Januar 2014 wird dieser Prozentsatz auf 25 % erhöht.

3. Seit dem Finanzgesetz vom 19. September 2012 können Verlustvorträge nur noch bis zu einem Betrag von 1.000.000 € geltend gemacht werden. Dieser Betrag wird um 60 % des Gewinnes über 1.000.000 € erhöht, den das Unternehmen machte. Ab dem Stichtag 31. Dezember 2012 ist diese Erhöhung auf 50 % begrenzt worden. Allerdings wird der Betrag von 1.000.000 € unter bestimmten Umständen um den Betrag von Forderungsverzichten erhöht, die das Unternehmen anderen Firmen gewährt, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden.

4. Im Übrigen können Verluste in Folge von Forderungsverzichten nur noch geltend gemacht werden, wenn sie Handelspartnern gewährt werden. Forderungsverzichte aus finanziellen Gründen (etwa zugunsten von Tochtergesellschaften) können nur noch geltend gemacht werden, wenn sich der Begünstigte in einem Insolvenzverfahren (einschließlich eines Insolvenzvorbeugungsverfahrens) befindet.

5. Der einzige positive Aspekt dieses Finanzgesetzes besteht in der Schaffung des „Crédit d’Impôt pour la Compétitivité des Entreprises“ („CICE“), also einer Forderung der Unternehmen gegen den Staat, die ggf. gegen Körperschaftssteuerschulden verrechnet werden kann.

Der CICE wird jährlich berechnet und beläuft sich auf 4 % der im Jahre 2013 gezahlten und auf 6 % der in den darauf folgenden Jahren gezahlten Löhne. Es gibt keine Höchstgrenze. Dabei werden die Löhne der Mitarbeiter berücksichtigt, deren Tätigkeit mit einem Betrieb in Frankreich in Verbindung steht. Die zu berücksichtigenden Löhne beschränken sich allerdings auf die bis zur Höhe des 2,5fachen des gesetzlichen Mindestlohns („SMIC“, z.Zt. 1.432,22 € pro Monat); in diesen Höchstbetrag werden die Lohnbestandteile nicht mit einbezogen, auf die keine Sozialabgaben zu zahlen sind.

Der CICE kann mit der Körperschaftssteuer oder der Einkommensteuer verrechnet werden, die für das Jahr anfällt, in dem die entsprechenden Löhne gezahlt worden sind. Kann die Forderung (mangels einer entsprechenden Steuerschuld).

Der CICE kann mit der Körperschaftssteuer oder der Einkommensteuer verrechnet werden, die für das Jahr anfällt, in dem die entsprechenden Löhne gezahlt worden sind. Kann die Forderung (mangels einer entsprechenden Steuerschuld) nicht verrechnet werden, kann sie für die drei darauf folgenden Jahre benutzt werden. Sie wird am Ende dieser dreijährigen Periode zurückerstattet; bei kleinen und mittleren Unternehmen findet hingegen eine sofortige Zahlung statt.

Neben der Körperschaftssteuer sind leider auch noch weitere Steuern erhöht worden.

B)         Weitere Erschwernisse

1. Das Finanzgesetz vom August 2012 hat eine zusätzliche Abgabe von 3 % auf Dividendenzahlungen von Unternehmen angeordnet, die entweder der Körperschaftsteuer unterliegen oder für sie optiert haben. Davon sind allerdings die kleinen und mittleren Unternehmen ausgenommen. 

Dieser zusätzlichen Abgabe unterfallen nicht nur Dividenden und Zinsen im eigentlichen Sinne, sondern auch verdeckte Gewinnausschüttungen, ungewöhnlich hohe Vergütungen, verschwenderische Ausgaben sowie Gewinnerhöhungen infolge von Nachveranlagungen.

Diese Abgabe muss vom Steuerschuldner selbst ohne Aufforderung durch den Fiskus berechnet und mit der ersten Abschlagzahlung auf die Körperschaftsteuer bezahlt werden, die der effektiven Ausschüttung der Dividende oder der Zahlung der Zinsen folgt.

2. Schließlich wurden die Mehrwertsteuersätze geändert. Der niedrigste Satz von 5,5 % wird zwar auf 5 % ermäßigt, der mittlere Satz von bisher 7 % wird auf 10 % und der maximale Steuersatz von 19,6 % auf 20 % erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar.2014.

 

Die vorstehenden Ausführungen sind eine sehr allgemeine Einführung in die zahlreichen Neuerungen des französischen Steuerrechts. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können sie nicht ersetzten. Wir lehnen deshalb jede Haftung für den Inhalt oder die Verwendung der hier enthaltenen Informationen ab.

Paris, im März 2013

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.