Das OLG München hat eine übliche Klausel in Bauträgerverträgen für unwirksam erachtet, die eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger beauftragten Sachverständigen vorsieht.
Wenn dieser dann für den Käufer die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklärt, ist dies wirkungslos. Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht, so dass der Käufer auch noch Mängelansprüche geltend machen kann, wenn fünf Jahre bereits vergangen sind. Eine wirksame Abnahme liegt nicht vor, mithin beginnt die Verjährungsfrist nicht.
Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, dass bei Mängeln, die erst nach vielen Jahren auftreten, die Einholung eines Rates von einem Rechtsanwalt sinnvoll sein kann, da auch noch nach Jahren ein Anspruch gegeben sein kann.
D1/D18330