Fachbeitrag
08.04.2013
Der Bundesgerichtshof hält eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnansprüche auf 2 Jahre durch eine allgemeine Geschäftsbedingung für unzulässig, so dass die gesetzliche Verjährungsfrist vom 3 Jahren ab Jahresende gilt (BGH vom 6.1.2012 –VII ZR 15/12).