Fachbeitrag 08.04.2013

Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnanspruch in AGB unzulässig


Der Bundesgerichtshof hält eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnansprüche auf 2 Jahre durch eine allgemeine Geschäftsbedingung für unzulässig, so dass die gesetzliche Verjährungsfrist vom 3 Jahren ab Jahresende gilt (BGH vom 6.1.2012 –VII ZR 15/12).

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