Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 23.02.2011

Verkäufe im Internet kosten Umsatzsteuer


Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 22.9.2010 -1 K 3016/08- klargestellt, dass auch Privatpersonen, die über mehrere Jahre eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktions-Plattform “ebay” veräußern, diese Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Nach Überzeugung des Gerichts steht nicht entgegen, dass die verkauften Gegenstände ursprünglich nicht in der Absicht des späteren Wiederverkaufs erworben wurden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Darunter fällt auch der ebay-Verkäufer. Das Gericht weist auf § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG hin. Danach ist „gewerblich” i. S. des Umsatzsteuerrechts jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Deshalb muss derjenige Umsatzsteuer aus seinen Erlösen abführen, wer die Internet-Auktionsplattform „ebay” dazu nutzt, um auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen – und seien es auch nur gebrauchte oder solche mit Liebhaberwert – weiterveräußern zu können.

Nach Überzeugung des Gerichts ist diese Schwelle jedenfalls dann überschritten, wenn im Jahresdurchschnitt mehr als viereinhalb Geschäftsvorfälle je Woche erfolgen.

Es kommt nicht darauf an, dass das Auftreten dem klassischen Bild eines Händlers entspricht und dass sämtliche der verkauften Gegenstände ursprünglich nicht in der (sei es auch nur bedingten) Absicht des späteren Wiederverkaufs (und damit des Durchhandelns) erworben wurden.

Das Gericht berücksichtigte, dass den Verkäufern die Auktionsplattform „ebay” die Möglichkeit eröffnete, mit einem Minimum an Werbeaufwand (Anfertigung der Produktbeschreibung und einer digitalen Fotografie und deren Hochladen als Datei in das Internet) einen nahezu unbegrenzten Kreis potentieller Geschäftspartner anzusprechen. Das reichte dem Gericht für die Beurteilung aus, dass die Verkäufer sich durchaus „wie ein Händler”, jedenfalls aber „wie ein gewerblicher Unternehmer” am Markt verhalten haben und deshalb Umsatzsteuer zahlen müssen.

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Rechtsanwalt
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