Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 19.10.2011

Verjährungsgefahr Schadensersatzansprüche für Anleger


Für viele Anleger unbemerkt nähern wir uns einem wichtigen Stichtag: mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren sämtliche Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Anleger von diesen Ansprüchen wissen. Dieser Stichtag hat gerade für solche Anleger Bedeutung, die ab den späten 1990er Jahren fehlerhaft beraten wurden. Schon eine kurze Erstberatung durch den Fachmann bringt Sicherheit.

Ein altes Sprichwort sagt, die Zeit heile alle Wunden. Rechtlich falsch: denn mit der Zeit können manche Wunden nicht mehr geheilt werden. Tritt nämlich die Verjährung der jeweiligen Ansprüche ein, können sie nicht mehr durchgesetzt werden. Dabei ist es egal, wie hoch sie sind und welche finanziellen Auswirkungen dies für den Anleger im Einzelnen hat. Bleibt der Anleger also passiv, kann er Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzen. Dies gilt auch, wenn sich ein Schaden erst nach Jahren zeigt.

Früher galt eine generelle Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 30 Jahren. Nur bestimmte Ansprüche waren einer kürzeren Verjährung unterworfen. Die meisten Ansprüche von Anlegern im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen waren von dieser kurzen Verjährung nicht umfasst.

Mit einer Änderung der Verjährungsvorschriften hat der Gesetzgeber diese lange Verjährungsfrist auf empfindlich kurze drei Jahre verkürzt. Diese Regelung gilt für Ansprüche, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, also auch für Beteiligungen die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden.

Um die Folgen für die vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche abzufedern, hat der Gesetzgeber Übergangsvorschriften geschaffen, wonach für solche Ansprüche eine absolute Höchstgrenze der Verjährung von zehn Jahren gilt. Diese zehn Jahre laufen am 31. Dezember 2011 ab. Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2002 erworben wurden, tritt die Verjährung sämtlicher Ansprüche am 31. Dezember 2011 ein.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE

Anleger müssen sich darüber im Klaren sein, dass nach dem Verstreichen der Verjährungsfrist keine erfolgversprechende Handhabe mehr besteht, etwaige Ansprüche geltend zu machen. Als denkbare Anspruchsgegner kommen nicht nur die Beteiligungsgesellschaften und die Fondsinitiatoren, sondern auch die jeweiligen Anlageberater in Betracht. Für den Anspruch ist regelmäßig der Zeitpunkt des Beitritts zu der Beteiligung maßgeblich.

Es besteht die Möglichkeit, die Verjährung zunächst mit sehr geringem finanziellen Aufwand zu hemmen, um dann in Ruhe über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Hierzu beraten wir Sie gerne. Auch bei anderen Beteiligungsmodellen kann in gleicher Weise Verjährung drohen – sprechen Sie uns an! Über

www.rechtinfo-rat.de

können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Quelle: eigene Recherche

 

19. Oktober 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

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