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Fachbeitrag 11.07.2012

Verjährung von französischen Unterhaltsansprüchen


Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung oder auf Durchsetzung eines Anspruchs innerhalb einer gewissen Frist. Der  französische Gesetzgeber hat am  17. Juni 2008 die  Verjährungsfristen im Zivilrecht neu regelt. Das Gesetz ist am nächsten Tag in Kraft  getreten. Die 30-jährige allgemeine Frist  wurde  durch  eine  fünfjährige ersetzt  (Artikel  2219  Code  Civil). Das Gesetz sieht  Übergangsbestimmungen vor, nach denen  je  nach  Fall,  Ansprüche,  die  vor  der  Gesetzesreform entstanden sind und somit der alten  Frist unterliegen, noch bis spätestens  zum 18. Juni 2013 geltend gemacht werden können.

Unterhaltsansprüche unterlagen einer besonderen Frist von fünf Jahren (Artikel  2277  alt  Code Civil). An dieser Frist hat sich seit der  Neuregelung somit nichts geändert. Die Verjährung rechnet sich in Tagen und nicht in Stunden  (Artikel 2228 Code Civil). Die Frist kann  unterbrochen werden  (Artikel  2231  Code  Civil).

Die Fragen, die sich ein Unterhaltsgläubiger stellen muss, sind, kann der Anspruch auch für die Vergangenheit gerichtlich geltend gemacht  werden; verjähren betitelte Unterhaltsansprüche? 

– Können Unterhaltsansprüche rückwirkend geltend gemacht werden?

Im Prinzip kann der Gläubiger Unterhaltsansprüche erst ab Klageerhebung geltend machen. Dies besagt die Regel „aliments  n’arréragent  pas“, was bedeutet, dass vermutet wird, dass der Gläubiger vor Antragsstellung nicht bedürftig war.

Stellt der Gläubiger nicht den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts ab Klageerhebung, entsteht sein Anspruch erst ab Urteilsausspruch. Der  Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt werden im französischen Recht immer mit einem Index versehen und können  deshalb  jährlich variierten.

Im Prinzip muss der Unterhaltsschuldner spontan nach dem im Urteil festgesetzten Index den Unterhalt neu berechnen. Tut er dies nicht,   obliegt es dem Gläubiger die Höhe des Unterhalts neu zu berechnen. Sieht die Entscheidung keinen Index vor, so kann auch  keine  Anpassung verlangt werden.

– Verjähren titulierte Unterhaltsforderungen?

Unterhaltsansprüche, die gerichtlich festgesetzt worden sind, verjähren in der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren (Artikel 2219  Code  Civil). 

Bezahlt   der  Schuldner  regelmäßig den Unterhalt ohne ihn anzugleichen und hat der Gläubiger es versäumt, die Angleichung innerhalb  von fünf Jahren geltend zu machen, verjährt auch hier der Differenzbetrag.

Laut  Artikel 2221 Code Civil, unterliegt die Verjährung dem nationalen Recht der Forderung. Müssen deutsche titulierte Unterhaltsansprüche in Frankreich durchgesetzt werden, verjährt somit der Anspruch innerhalb der deutschen Frist von 3 Jahren.

– Was kann der Gläubiger tun, wenn er nicht weiß, wie und wo er seine Ansprüche vollstrecken kann?

Mit der am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen EU-Verordnung haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der Alimenteneintreibung den Zentralen Behörden eine sehr wichtige Aufgabe übertragen. Auf Antrag des Gläubigers und seiner Zentrale Behörde, soll die Behörde des Mitgliedstaates des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Schuldners dem Gläubiger helfen, den Schuldner zu lokalisieren, Informationen über seine Einkünfte und sein Vermögen ausfindig zu machen und die Geltendmachung und Zahlung der Alimente zu vereinfachen.

Bisher funktioniert jedoch die Mitarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten noch nicht. Das französische Justizministerium verweist auf seiner Webseite

den  Gläubiger, der sein Urteil in Frankreich vollstrecken muss und nicht weiß, wie er vorzugehen hat, darauf ein Strafverfahren  einzuleiten.  Nur bringt das Strafverfahren nicht  die  Alimente. 

Bezahlt der Unterhaltsschuldner den Unterhalt nicht oder weigert er sich, die Forderung neu zu berechnen, kann der Gläubiger eine Gehalts-   oder  Kontenpfändung  vornehmen  lassen. Kennt der Gläubiger weder den Arbeitgeber noch das Bankkonto des Schuldners,  kann der  Gerichtsvollzieher eine Recherche machen, um zu erfahren, ob und bei welcher Bank ein Bankkonto vorhanden ist. Die Recherche setzt  voraus, dass bereits ein  Unterhaltstitel vorliegt, der dem Gerichtsvollzieher vorgelegt  werden muss. 

Da nach dem 18. Juni 2011 in den Mitgliedstaaten ergangene Unterhaltstitel nicht mehr in dem zu vollstreckenden Mitgliedstaat anerkannt  zu werden brauchen, kann der Titel in Frankreich sofort vollstreckt und/oder die Recherche sofort gemacht werden.

Wegen der kurzen Verjährungsfristen ist es deshalb angebracht, sich sofort an einen ortsansässigen Anwalt zu wenden.

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Rechtsanwalt
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