Fachbeitrag 28.03.2011

Verbraucherrecht – Kauf von Baumaterialien


Verbraucherrecht – Kauf von Baumaterialien: Wer zahlt bei einem Mangel die Kosten für den Ausbau ?

Bei gekauften Baumaterialien besteht auch bei einem Mangel grundsätzlich kein Anspruch gegen den Ver­käu­fer auf Erstattung der Ausbaukosten.

Sachverhalt:

Ein Verbraucher kauft bei einem Baumarkt oder Baustoffhändler Baumaterialien, z.B. Bo­den­flie­sen. Nachdem der Verbraucher diese Bodenfliesen hat ver­le­gen lassen, bemerkt er, dass diese mangelhaft sind.

Natürlich verlangt der Verbraucher von dem Verkäufer der mangelhaften Fliesen, dass die­ser neue Fliesen als Ersatz liefert. Die Frage ist indessen, ob der Verbraucher vom Verkäufer auch die Ko­sten des Austauschs verlangen kann.

1. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 sollten die Verbraucherrechte auch im Bereich des Kauf­rech­tes deutlich gestärkt werden. Grundlage war die Europäische Ver­brau­cher­schutz­richt­li­nie, die der deutsche Gesetzgeber in nationales Kauf­recht umgesetzt hat. In der aktuellen Situation steht die Problematik der sog. “Ausbaukosten”, deren Beurteilung derzeit dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorliegt. In Anbetracht der Tatsache, dass Baumärkte weiter aus dem Boden schießen ist das Thema von hoher Relevanz. Die Problematik stellt sich immer dann, wenn Hauseigentümer Bau­ma­te­ria­li­en selbst einzukaufen und in Eigenleistung einbauen oder günstige Unternehmer einbauen lassen.

 

2. Wenn es um  Materialien geht, die fest eingebaut werden (z.B. Bodenfliesen, Pflastersteine, Dach­zie­gel, etc.), sind die Kosten des Austauschs meist erheblich. Einigkeit besteht darüber, dass ein Verkäufer gem. § 439 BGB natürlich verpflichtet ist, mangelfreie Material nachzuliefern.

Das eigentliche Ziel des Käufers wird damit bei weitem nicht erreicht. Sind  beispielsweise nach dem Kauf von Fliesen nur 5 der verkauften 200 Flie­sen mangelhaft, so hat der Käufer nur Anspruch auf Nachlieferung von 5 Fliesen. Der entsprechende Kostenaufwand für den Verkäufer ist minimal. Das eigentliche Pro­blem des Verbrauchers liegt ja schließlich auch nicht darin, fünf mangelfreie Fliesen zu be­schaf­fen. Es versteht sich von selbst, dass der eigentliche Kostenaufwand vor allem durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Fliesen verursacht wird. Der kaufrechtliche Nachlieferungsanspruch ist gleichwohl auf die eigentliche Nachlieferung beschränkt.

            Verkäufer muss nur mangelfreies Material nachliefern

 

3. Ob Wei­ter­ge­hen­de Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bestehen im Hinblick auf die Ausbau- und Einbaukosten des ja bereits verbauten Baumaterials, ist höchst um­strit­ten. Der Bundesgerichtshof hat sich zu den streitigen Rechtsfragen in einem Be­schluss vom 14.01.2009, VIII ZR 70/08, geäußert und leider eine aus Verbrauchersicht un­gün­sti­ge Entscheidung getroffen.

Diese lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 –  Der Käufer hat keinen Anspruch auf Er­satz der Ausbau- und Einbaukosten gegenüber dem Verkäufer, wenn der Käufer in Eigenmontage oder durch einen beauftragten Unternehmer das gekaufte Bau­ma­te­ri­al eingebaut hat und sich dann ein Mangel zeigt. Dies wird vom Bundesgerichtshof damit begründet, dass der Ein­bau der Baumaterialien aus der Haftungssphäre des Käufers resultiert und der ei­gent­li­che Kaufvertrag nur die Verpflichtung des Vekäufers beinhaltet, die Bau­ma­te­ria­li­en (z. B. Fliesen) zu liefern.

–  Ein weitergehender Anspruch des Käufers auf Ersatz der Ausbaukosten und der Ein­bau­ko­sten besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allenfalls unter dem Ge­sichts­punkt des Schadensersatzes. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Verkäufer die mangelhafte Lieferung des Baumaterials zu vertreten hat. Den Verkäufer muss insoweit ein Verschulden treffen. Ein solches Ver­schul­den trifft den Verkäufer aber nur dann, wenn dieser den Mangel der Bau­ma­te­ria­li­en bei ordnungsgemäßer Sorgfalt vor der Auslieferung erkennen konnte.

            Schadensersatz in Höhe der Aus- und Einbaukosten nur bei Verschulden des Verkäufers

 

4. Rechtliche Folgen:

Für den Verbraucher ist diese Sichtweise äußerst unbefriedigend. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Rechtssprechung dem Verkäufer von Baumaterialien in al­ler Regel keine Untersuchungspflicht auferlegt. Baumaterialien (wie z. B. Fliesen, Pfla­ster­stei­ne, Holzmaterialien) sind in aller Regel in großen Gebinden oder Paletten ver­packt und werden häufig vom Hersteller direkt an den Kunden ausgeliefert. Rein prak­tisch dürfte es kaum einen Fall geben, bei dem ein Verkäufer nachweislich die Mög­lich­keit hatte, einen solchen Mangel im Vorfelde zu bemerken. Dem Verbraucher dürfte der Nachweis, dass der Verkäufer den Mangel erkennen konn­te, kaum möglich sein. Der Verweis des Käufers auf einen möglichen Scha­dens­er­satz­an­spruch hilft daher in der Praxis überhaupt nicht weiter, da dem Verkäufer ein Verschulden nicht nachweisbar ist.

            In der Regel keine Untersuchungspflicht des Verkäufers

Für den Verbraucher gibt es trotz dieser aus Verbrauchersicht negativen Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs noch einen gewissen Lichtblick am Himmel.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat unter anderem die Frage, ob das deutsche Kaufrecht im Hinblick auf die Aus­bau­ko­sten möglicherweise gegen die Europäische Verbrauchsgüterrichtlinie ver­stößt (Richtlinie 1999/44/EG) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor­ge­legt. Der Europäische Gerichtshof muss nunmehr die Frage entscheiden, ob es eu­ro­päi­schen Verbraucherrecht widerspricht, dass dem Käufer nach deutschem Kaufrecht die Ausbaukosten nicht zu ersetzen sind. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist noch nicht gefallen. Der so­ge­nann­te Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshofs hat in seiner Stellungnahme vom 18.05.2010 allerdings klar gestellt, dass er sich dafür ausspricht, dass das Gericht ei­nen Verstoß gegen Europäisches Recht verneint, im Ergebnis dem Käufer also die Aus­bau­ko­sten nicht zuspricht.      

            Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes steht noch aus.

 

4. Fazit:

a) Auf jeden Fall sollte der Käufer das Material vor dem Einbau sorgfältig auf Feh­ler kontrollieren. Nur wenn der Käufer vor dem Einbau Mängel feststellt, hat er realistische  Chancen, sich insgesamt beim Verkäufer schadlos zu halten.

b) Deutlich günstiger ist die Rechtslage für den Verbraucher, wenn er die gesamte Leistung, also die Lieferung und das Einbauen der Ma­te­ria­li­en, bei einem Werkunternehmer in Auftrag gibt. Dann haftet der Unternehmer aufgrund des Werkvertrages natürlich so­wohl für den fachgerechten Einbau als auch für die mangelfreien Materialien.

c) Dem Verbraucher muss klar sein, dass die Aufspaltung in einen Ma­te­rial­kauf­ver­trag und einen Werkvertrag über den Einbau möglicherweise kostengünstiger ist, dafür aber auch zusätzliche Risiken beinhaltet, wenn nach dem Einbau ein Mangel auftritt.

Weitere Informationen können Sie erhalten von

 

Rechtsanwalt Andreas Kuhn

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Steinbach & Partner GbR, Holsatenring 75, 24539 Neumünster (Tel.: 04321/99650)

www.steinbachpartner.de

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