Fachbeitrag 17.01.2011

Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bei Krankheit


Gemäß dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 sowie dem daraufhin ergangenen Urteil des BAG vom 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07 verfällt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entgegen der Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres nehmen konnte. Bei einer Genesung vor dem Ablauf des 31.03. können die Urlaubstage aus dem Vorjahr genommen werden. Soweit die verbleibenden Urlaubstage nicht vollständig bis zum 31.03. genommen werden können, sind sie unmittelbar im Anschluss an den bis zum 31.03. genommenen Urlaub zu nehmen. Im Falle einer Arbeitsfähigkeit erst nach dem 31.03. kann uU der Arbeitsgeber den Arbeitnehmer verpflichten, den Urlaub sofort zu nehmen. Das LAG Köln geht in seiner Entscheidung vom 18.05.2010, Az.: 12 Sa 38/10 davon aus, dass der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres genommen werden kann.

Das LAG Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 15.04.2010, Az.: 16 Sa 1176/09 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Mindesturlaubsanspruch bei jahrelanger Krankheit zeitlich begrenzt ist. Für den Mehrurlaub gilt hierbei weiterhin § 7 Abs. 3 BUrlG, soweit im Arbeitsvertrag eine Differenzierung zum Mindesturlaub vorgenommen worden ist. Gewährter Urlaub ist dabei grds. zuerst auf den Mindesturlaub anzurechnen, BAG vom 22.01.2002, Az.: 9 AZR 601/00. Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten ist dagegen wie Mindesturlaub zu behandeln, BAG vom 23.03.2010, Az.:9 AZR 128/09.

Durch die neue Rechtsprechung kann sich für den Arbeitnehmer im Fall der Kündigung ein erheblicher Abgeltungsanspruch ergeben. Dieser ist jedoch im Rahmen der möglicherweise hierdurch eintretenden Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zugunsten des Arbeitgebers zu mindern.

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Rechtsanwalt
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