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Fachbeitrag 19.01.2011

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde


Aus dem Tatbestand:

Das BAG hatte über eine Nichtzulassungsbeschwerde der Revision zu entscheiden. Die Parteien stritten über Vergütungsansprüche. Dabei haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Revision nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass das LAG die Revision zu unrecht nicht zugelassen hat.

 

Aus den Gründen:

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG weil die Voraussetzungen nicht richtig beachtet wurden. Sie ist somit unzulässig erhoben worden. 

Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer welcher sich zunächst auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beruft hat keine Aussicht auf erfolgt. Er muss die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret benennen. Wenn er nur eine Frage aufwirft, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ist das unzulässig. Es ist sehr zweifelhaft, dass die Auslegung eines Haustarifvertrages welcher lediglich ein Unternehmen betrifft eine grundsätzliche Bedeutung hat. Die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung ist wahrscheinlich abzulehnen. Diese Fragen kann jedoch unbeantwortet bleiben, es fehlt nach dem Vortrag des Beschwerdeführers bereits an der Entscheidungserheblichkeit.

Denn wenn eine formulierte Frage, welche nur einzelne Normen des Tarifvertrages wiederholt, entscheidungserheblich sein soll, muss der Beschwerdeführer nämlich darlegen, auf welchen Elementen dieser Frage bzw. der Tarifnormen die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht. Denn nur wenn das Gericht eine Entscheidung allein aufgrund diesen Elementen gefasst hat wären diese Tarifnormen isoliert entscheidungserheblich. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren selbst darlegt, dass weitere Auslegungskriterien für die richtige Anwendung des Tarifvertrags maßgeblich waren unterstütz dies seine Argumentation nicht.

 

Eine Divergenz ist nicht dargetan.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf die Divergenzbeschwerde gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG abstellt, muss er gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG nicht nur das Urteil bezeichnen, von der die Entscheidung abweicht. Er muss weiter darstellen inwiefern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Also welcher abstrakte Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung von einem abstrakten Rechtsatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und warum das anzufechtende Urteil auf der Abweichung beruht. Es genügt nicht die vom Beschwerdeführer aufgeführte Darstellung einer fehlerhaften Rechtsanwendung genau so wenig wie eine fehlerhafte und oder unterlassene Anwendung der Rechtssprechung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte.

 

Die Beschwerde zeigt keine konkrete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehört auf.

Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, welche auf die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehört gestützt ist, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Begründung der Beschwerde die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und die Entscheidungserheblichkeit enthalten. Eine bloße Nennung des Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG  genügt nicht, es muss insoweit zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des Revisionsgrundes substantiiert vorgetragen werden. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Der Schutz des Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht ein, wenn das Gericht aus dem Vortrag des Beteiligten in rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung herleitet, als der Beteiligte mit dem Vortrag beabsichtigt hatte.

Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör nachzukommen genügt es, wenn das handelnde Gericht zu dem Beweisthema den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und sodann das daraus resultierende Ergebnis würdigt.

 

Bundesarbeitsgericht vom 30.08.2010, 5 AZN 671/10

eingereicht von Rechtsanwalt Jürgen Schmitt

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