Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen 2–06 O 271/13 entschieden, dass eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von der Versicherung selbst ausgewählten Mediators übernimmt, schon deshalb gegen das Recht verstößt, den Mediator frei zu wählen (§2, Abs. 1 , Mediationsgesetz) , weil die Auswahl des Mediators oder der Mediatorin durch den Versicherer erfolgt.
Auch eine Klausel, die die Kostenübernahme durch die Versicherung für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur dann gewährt, wenn der Versicherte zuvor ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer ausgewählten Mediator durchführt, ist rechtswidrig. Es besteht grundsätzlich das Recht der freien Wahl des Mediators und der Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens.