Fachbeitrag 06.08.2012

Unternehmensbezeichnung und Domainen OGH; GZ 4 Ob 226/04 w vom 08. 02. 2005


Die Klägerin hat bereits vor 1997 die Domain “omega.co.at” für sich registrieren lassen.

Unternehmensgegenstand der seit 1998 im Firmenbuch eingetragenen Beklagten ist Personalverrechnung, Personalmanagement u -entwicklung sowie Vertrieb von Software für die Textilindustrie. 1997 erfolgte die Registrierung der Domain www.omega.at für die Beklagte.

Die Klägerin beantragte, der Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, den Domain-Namen “www.omega.at” im Internet zu belegen und/oder zu benutzen bzw. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, den Namen bzw. das Kennzeichen “Omega” zu verwenden.

Im vorliegenden Fall leiteten sowohl Klägerin als auch Beklagte ihr Recht an der strittigen Domain von ihrem gleichlautenden Firmenschlagwort her.

Der OGH sprach aus, dass als Firmenbestandteil von Unternehmen, die im Bereich der EDV-Branche tätig sind, dem Zeichen “omega” nicht von vornherein Kennzeichnungskraft abgesprochen werden könne oder diese als glatt beschreibend zu qualifizieren wäre, also vom Publikum als Hinweis auf die Art der Tätigkeit der betreffenden Unternehmen verstanden werden. Das Zeichen ist daher auch ohne Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig.

Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte entscheidet die Priorität. Demnach hat das ältere Firmenschlagwort der Klägerin Priorität gegenüber des jüngeren Domain-Namens der Beklagten.

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Rechtsanwalt
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