Fachbeitrag
07.03.2007
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfällt zumindest teilweise, wenn der Berechtigte mit einem neuen Partner in verfestigter eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, was bei einer Dauer von mehr als zwei Jahren angenommen wird. Die Geburt eines Kindes aus dieser Gemeinschaft rechtfertigt den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung, auch wenn die Partner nicht zusammenleben. Bei letzterem ist auch zu prüfen, ob sich der Unterhalt der Mutter wegen der anteiligen Haftung der Väter der ehelichen und nichtehelichen Kinder reduziert. Außerdem ist eine Anrechnung fiktiver Einkünfte der Frau für die Haushaltsführung für den neuen Partner zu bedenken.