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Fachbeitrag 20.03.2013

Unterhalt nach der Scheidung


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.01.2013, AZ XII ZR 39/10 entschieden:

„Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1, Satz 1 BGB, nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.“

Der BGH geht davon aus, dass die fiktiven Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten in der einstigen Heimat den Bedarf bestimmen, selbst dann, wenn der Vergleich mit der dortigen Lebenslage bedeutend schlechter ausfallen sollte.

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