Fachbeitrag 14.06.2011

Unpünktliche Zahlung der Miete – fristlose Kündigung des Mietvertrags


Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine fortlaufende unpünktliche Zahlung der Miete den Vermieter einer Wohnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

In der Entscheidung vom 01.06.2011 haben die obersten Zivilrichter in der dauernden verspäteten Mietzahlung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gesehen.

In dem Streitfall war in dem Mietvertrag, wie in der Praxis üblich, eine Zahlung der Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats vereinbart.

Der Mieter zahlte jedoch ständig erst zur Monatsmitte oder noch später. Nach Abmahnungen des Vermieters überwies der Mieter weiterhin die Miete in der Mitte des Monats. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos und erhob eine Räumungsklage.

Entgegen den Vorinstanzen gab der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes dem Vermieter nun Recht. Dessen fristlose Kündigung war wirksam.

Eine fortlaufende unpünktliche Zahlung der Miete nach wiederholter Abmahnung ist eine gravierende Pflichtverletzung, die eine sofortige Kündigung der Wohnung rechtfertigt.

Der Mieter versuchte sich damit zu verteidigen, dass er nur fahrlässig gehandelt habe, weil er glaubte, die Miete erst Mitte des Monats zahlen zu müssen. Die Bundesrichter verwarfen jedoch dieses Argument, da der Irrtum des Mieters vermeidbar gewesen wäre. Der Mieter hätte den Mietvertrag   lesen müssen.

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Rechtsanwalt
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