Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 16.07.2012

Ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in Eigentumswohnung


Von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer Eigentumswohnung darf nach bestandskräftigem Untersagungsbeschluss nicht fortgeführt werden.

Der BGH hat entschieden, dass der Mieter einer WEG-Wohnung keine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder betreiben darf, wenn dem Wohnungseigentümer die Ausübung der Tagesmuttertätigkeit seines Mieters durch einen in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss untersagt worden war, den der Eigentümer nicht angefochten hat und daher für ihn verbindlich geworden ist.

Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die “Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung”.

Zwar gehört zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Nutzung der Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht mehr getragen.

Ein Unterlassungsanspruch eines Eigentümers nach § 15 Abs. 3 WEG folgt bereits daraus, dass die weitere Ausübung der Tagesmuttertätigkeit des Mieters eines anderen Eigentümers durch einen in der Eigentümerversammlung gefassten, nicht angefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümer untersagt wurde.

Der betroffene Wohnungseigentümer bleibt es aber unbenommen, bei der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen. Über diesen wäre unter Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, der Wertungen des § 22 Abs. 1a BImSchG, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlen soll, und der Möglichkeit der Erteilung von Auflagen zu entscheiden. Solange eine erforderliche Zustimmung aber nicht vorliegt, darf die Tagesmuttertätigkeit aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden.

Urteil vom 13. Juli 20212 – V ZR 204/11

Mit freundlichen Grüssen

RAG EULERICH & COLL.

durch

               Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.