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Fachbeitrag 03.09.2013

(Un-)Entgeltlichkeit bei Zahlungen auf eine Drittschuld


Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.04.2013, Az. IX ZR 90/10, Gelegenheit, die anfechtungsrechtlich bedeutsame Frage zu konkretisieren, wann die Zahlung eines späteren Insolvenzschuldners auf eine Forderung des Gläubigers gegen einen Dritten als unentgeltliche Leistung gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar ist. Grundsätzlich stellt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob der Zuwendungsempfänger – der Gläubiger des Dritten – seinerseits eine Gegenleistung erbringt. Ausreichend ist dabei eine Gegenleistung an den Dritten. Dabei stellt der Bundesgerichtshof ab auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges, so dass vorherige Leistungen des Gläubigers an den Dritten keine Berücksichtigung finden.

In den häufigsten Fällen wird die Gegenleistung darin bestehen, dass der Gläubiger durch die Zahlung des späteren Insolvenzschuldners seine Forderung gegen den Dritten verliert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine Gegenleistung jedoch dann aus, wenn die Forderung gegen den Dritten wertlos war. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Dritte im Zeitpunkt der Zahlung insolvenzreif war. In der o. g. Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass auch dann eine Entgeltlichkeit anzunehmen ist, wenn sich der Gläubiger gegenüber dem Dritten durch Aufrechnung hätte befriedigen können. Dabei ist zu beachten, dass zur Begründung einer insolvenzfesten Aufrechnungslage lediglich die Forderung des Gläubigers fällig sein muss. Trotz Insolvenzreife des Dritten kann die Aufrechnungslage gem. § 94 ff. InsO bereits in diesem Zeitpunkt insolvenzfest sein.

Dann kann es ausreichen, wenn die künftige Möglichkeit einer Befriedigung durch Aufrechnung sicher erwartet werden kann.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass Anfechtungsbegehren von Insolvenzverwaltern grundsätzlich einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Insolvenzrecht vorzulegen sind. 

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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