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Fachbeitrag 07.05.2012

Umgangsrecht des biologischen Vaters


In dem Fall Schneider ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) in Straßburg entschieden, dass ein Umgangsrecht des genetischen Vaters abzuwägen ist gegen das Kindeswohl eines bei dem rechtlichen Vater/ der Mutter lebenden Kindes.

Das Amtsgericht hatte den Antrag des biologischen Vaters auf Umgangsrecht abgelehnt. Wegen der bestehenden Ehe der Mutter mit dem rechtlichen Vater bestehe eine sozial-familiäre Bindung zwischen dem Kind und dem gesetzlichem Vater. Der Rechtsweg wurde in Deutschland erfolglos durchlaufen. 

Aus diesem Grund wandte sich der nichteheliche Vater mit seiner Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser stellte bereits die Absicht des genetischen Vaters, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen als in den Schutzbereich des von Art. 8.1 EMRK geschützten Familienlebens fallend und stellte fest, dass dieses zudem einen wichtigen Teil seiner Identität betreffe und deswegen sein Privatleben. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte die den Umgang mit dem Sohn und Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse verwehrt hatten, stellten nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. 

Es sei in diesem Fall zu untersuchen, ob ein Umgangsrecht unter den besonderen Umständen des Falles im Kindeswohlinteresse liege, oder ob die Interessen des nicht ehelichen Vaters als denjenigen der leiblichen Eltern übergeordnet angesehen müssten.

Damit wurde klargestellt, dass es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Aufgabe der nationalen Gerichte ist, im Einzelfall festzustellen, ob Kontakte zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liegen oder nicht.

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Rechtsanwalt
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