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Fachbeitrag 19.01.2011

Umfang der Informationsrechte des Betriebsrats


Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin den Antragsteller über das Ergebnis der jährlichen Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter informieren muss.

Der Antragsteller ist Betriebsrat bei der Antragsgegnerin. Die Mitarbeiter im Betrieb der Antragsgegnerin müssen sich einer jährlichen Leistungsbeurteilung unterziehen, von deren Ergebnis u.a. der jeweilige Zeitpunkt einer etwaigen leistungsbezogenen Umstufung des Mitarbeiters abhängt. Die Grundlage für dieses Beurteilungsverfahren ist der bei der Antragsgegnerin als Firmentarifvertrag geltende Leistungstarifvertrag unter § 5, der für die leistungsbezogene Umstufung eines Mitarbeiters auf § 3 des geltenden Vergütungsrahmentarifvertrags verweist.

Es gibt danach drei Beurteilungsmerkmale, für die jeweils entweder null, 10 oder 20 Punkte verteilt werden können. Eine leistungsbezogene Umstufung erfolgt, wenn ein Mitarbeiter in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils insgesamt 30 Punkte erhält und im übrigen Merkmal die Anforderungen erfüllt und damit wenigstens die niedrigste Beurteilungsstufe von null Punkten erreicht.

Eine leistungsunabhängige Umstufung des Mitarbeiters erfolgt schließlich nach Ablauf einer festgesetzten Beschäftigungsdauer im Betrieb.

Die Leistungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Formulars „Leistungsbeurteilung im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs“. Danach erfolgt eine Leistungsbewertung anhand der drei Beurteilungsmerkmale Arbeitsquantität, Arbeitsqualität und Kundenorientierung/betriebliches Zusammenwirken, für die jeweils entweder null, 10 oder 20 Punkte verteilt werden. Daneben können auf dem Formular selbst individuelle Bemerkungen neben den jeweiligen Beurteilungsmerkmalen eingetragen werden.

Weiterhin wird in § 7 des  Leistungstarifvertrags festgeschrieben, dass der beurteilte Mitarbeiter durch Ankreuzen von „Ja“ oder „Nein“ entscheiden kann, ob er eine Weiterleitung seiner Leistungsbeurteilung an den Betriebsrat wünscht. Erfolgt keine Freigabe durch den Mitarbeiter, wird keine Kopie des ausgefüllten Bewertungsformulars an den Betriebsrat weitergeleitet.
Unabhängig hiervon erhält der Betriebsrat dann einmal jährlich eine anonymisierte Liste, in der aufgeschlüsselt nach Kostenstellen über die jeweils erreichten Gesamtpunktzahlen der Mitarbeiter informiert wird.

Mit der Klage begehrt der Antragsteller die Information über die Leistungsbeurteilung der einzelnen Mitarbeiter aufgeschlüsselt in die Beurteilungsmerkmale Arbeitsquantität, Arbeitsqualität und Kundenorientierung/betriebliches Zusammenwirken unter Benennung der jeweils erreichten Beurteilungsstufe, da diese Information zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Ziff.1 BetrVG – Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Tarifverträge – erforderlich sei.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Begehren dieser Informationen sei weder zur Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers erforderlich noch durch eine gesetzliche Überwachungsaufgabe gedeckt. Zudem ergebe sich aus der tarifvertraglich festgeschriebenen Möglichkeit des Mitarbeiters, seine Bewertung an den Betriebsrat weiterleiten zu lassen, im Umkehrschluss ein Unterlassungsanspruch des Mitarbeiters gegen die Antragsgegnerin auf Nichtweitergabe der Informationen, wenn die Weitergabe nicht ausdrücklich gewünscht worden sei.

Aus den Gründen:


Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet und führt dazu, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller die Gesamtpunktzahl der jährlichen Leistungsbeurteilung aufgeschlüsselt nach Mitarbeitern mitzuteilen.

Den Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber, ihm die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (ständige Rechtsprechung, BAG 17. Mai 1983- 1 ABR 21/80).
Zu den Aufgaben nach § 80 Abs. 2 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
Dieser Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats besteht auch, um dem Betriebsrat eine eigenverantwortliche Prüfung zu ermöglichen, ob sich für ihn überhaupt wahrzunehmende Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch erst dann,  wenn offensichtlich kein Beteiligungsrecht in Betracht kommt (BAG 15. Dezember 1998 – 1 AWR 9/98). Es erfolgt damit eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats vorliegt und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

1. Die Überwachung der Einhaltung der Regeln zur leistungsbezogenen Umstufung und zur Höhe der gezahlten Leistungszuschläge nach den Regeln des Vergütungsrahmentarifvertrags in Verbindung mit dem Leistungstarifvertrag sind Aufgaben i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG.

2.  Im Hinblick auf die Überwachung der leistungsbezogenen Umstufung der Mitarbeiter ist eine mitarbeiterbezogene, nicht anonyme Auskunft an den Antragsteller erforderlich.
Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Leistungsstufen pro Beurteilungsmerkmal ist nicht erforderlich. Allein für die Überprüfung der Leistungszuschläge wäre die personenbezogene Aufschlüsselung nicht erforderlich gewesen, da dies auch durch Abgleich der Bruttomonatsgehaltslisten mit der jährlich von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste erfolgen kann.

a) Die von der Antragsgegnerin einmal jährlich vorgelegte anonymisierte nach Kostenstellen aufgeschlüsselte Liste ermöglicht dem Antragsteller die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der leistungsbezogenen Umstufung nicht. Aufgrund der auf jeweils zwei Jahre bezogenen Sichtweise für eine solche Umstufung ist eine nach Mitarbeitern aufgeschlüsselte Auskunft erforderlich. Insbesondere bei Kostenstellen, in denen viele Mitarbeiter erfasst sind, kann eine Zweijahresbetrachtung sonst nicht erfolgen. Der Antragsteller kann dann nämlich nicht erkennen, ob ein bestimmter Mitarbeiter die umstufungsrelevante Gesamtpunktzahl zweimal hintereinander erreicht hat oder nicht. Eine Zuordnung ist in den Fällen umso weniger möglich, in denen die Gruppe der erfassten Mitarbeiter pro Kostenstelle wegen interner Versetzungen oder externer Einstellungen nicht gleich bleibt.

b) Auch eine im Rahmen des § 99 BetrVG erfolgte Information des Antragstellers durch die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Umgruppierung reicht nicht zur Kontrolle der ordnungsgemäßen  Durchführung des Leistungstarifvertrags aus. Es ist dem Antragsteller hier trotz Information über die Leistungsbeurteilung der letzten zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Beurteilungsmerkmal und Beurteilungsstufe, nicht nachprüfbar, ob gegebenenfalls schon früher eine leistungsbezogene Umstufung hätte erfolgen müssen. Bei einer Umstufung aufgrund Zeitablaufs wird der Antragsteller schließlich gar nicht über die erreichten Leistungsbeurteilungen informiert, sodass auch hier eine Überprüfung auf eine gegebenenfalls erforderliche vorzeitige Umstufung nicht möglich ist.

c) Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Leistungsstufen pro Beurteilungsmerkmal ist nicht erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts dürfte es die absolute Ausnahme bleiben, dass ein Mitarbeiter in zwei von drei Merkmalen die umgruppierungsrelevante Gesamtpunktzahl und im dritten Merkmal nicht einmal die niedrigste Stufe erreicht. Diese Einzelfälle können durch Abgleich der personenbezogenen Liste mit der Liste der tatsächlich vorgenommenen Umstufungen ermittelt und dann im Einzelfall zwischen den Betriebsparteien erörtert werden.

d) Die Mitteilung der erreichten Gesamtpunktzahl widerspricht nach Auffassung des Gerichts nicht dem vom Mitarbeiter im Formular geäußerten Willen, dass eine Weiterleitung nicht erfolgen soll. Befragt wird der Mitarbeiter nach § 7 des Leistungstarifvertrags darüber, ob er die schriftliche Mitteilung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung auch an den Betriebsrat wünscht oder nicht. Gegebenfalls wird dann das Formular selbst in Kopie an den Betriebsrat weitergeleitet. Hieraus sind neben einzelnen Bewertungen pro Beurteilungsmerkmal auch individuelle Bemerkungen ersichtlich. Verneint der Mitarbeiter die Weiterleitung an  den Betriebsrat, kann der Antragsteller also nicht die Vorlage des gesamten Formulars verlangen. Die bloße Mitteilung der Gesamtpunktzahl verstößt daher nicht gegen § 7 Leistungstarifvertrag. Ein individueller Unterlassungsanspruch des Mitarbeiters gegen seinen Arbeitgeber wird daher auch nicht begründet. Inwieweit eine Nennung der erreichten Leistungsstufe pro Beurteilungsmerkmal § 7 Leistungstarifvertrag widersprechen würde, kann nach Auffassung des Gerichts offen bleiben, da diese auch nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Antragstellers erforderlich ist.
Würde hingegen nur in anonymisierter Weise die Gesamtpunktzahl an den Antragsteller übermittelt, schränkte dies mittelbar die Überwachungsrechte des Betriebsrats nach § 80 Abs.1 BetrVG in unzulässiger Weise ein. Nach der Rechtsprechung des BAG können Überwachungspflichten und das ihnen korrespondierende Überwachungsrecht des  Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Ziff.1 BetrVG nicht durch Tarifvertrag aufgehoben werden (BAG vom 21.10.2003- 1 ABR 39/02). Zwar können einzelne Rechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag erweitert, nicht jedoch beseitigt oder eingeschränkt werden, wenn nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit selbst, etwa in § 87 Abs.1 BetrVG Einleitungssatz, gewährt.

Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010, Az. 11 BV 2/10

Eingereicht von Rechtsanwalt Jürgen Schmitt, Friedrichstrasse 5,
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