Fachbeitrag 07.04.2009

Trennungsunterhaltsanspruch geltend machen


Vorraussetzung für die Geltendmachung eines Trennungsunterhaltsanspruch ist gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB ein Getrenntleben der Ehegatten.

Gemäß der Legaldefinition des § 1567 BGB liegt Getrenntleben vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Antrag auf Wohnungszuweisung und auf Zahlung von Unterhalt vermag zwar den Trennungwillen zum Ausdruck zu bringen, belegt allerding nicht, dass objektiv keine häusliche gemeinschaft mehr besteht. Leben die Ehegatten noch in einer Wohnung, ist es gemäß § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft aufgegeben ist. Die Eheleute müssen ein Höchstmaß an Trennung in allen Lebenbereichen praktizieren (Thüringer Oberlandesgericht, OLGR Jena 2001, 343). Dies beinhaltet nicht nur, dass sie ihre Wohn- und Schlafbereiche derart aufgeteilt haben, dass verbleibende Gemeinsamkeiten als gelegentliches Zusammentreffen aufgrund bloßen räumlichen Nebeneinanders zu beurteilen sind, sondern auch, dass keine Partei für die andere noch Versorgungsleistungen erbringt.

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Rechtsanwalt
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