Sollten Sie alleinerziehend sein, ist es wichtig, eine sogenannte Sorgerechtsverfügung zu treffen für den Fall, dass Ihnen oder dem Kindsvater etwas passiert. Es ist wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, wer die Kinder betreuen soll. Ist eine Sorgerechtsverfügung nicht vorhanden, entscheidet meist das Gericht darüber, bei wem das Kind aufwachsen soll. In dem Fall, dass der alleinerziehende Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, wird das Familiengericht in der Regel entscheiden, dass sorgerechtsberechtigt nunmehr der überlebende Elternteil sein soll.
Es ist auch möglich, dass das Gericht Verwandte des Kindes mit der Vormundschaft betreut.
Sie können selbstverständlich eine Person Ihres Vertrauens als künftig sorgeberechtigte Person benennen.
Es ist also wichtig, dass Sie in dem Fall, dass Sie als alleinerziehender, alleinsorgeberechtigter Elternteil mitbestimmen wollen, bei wem die Kinder nach Ihrem Tod leben, eine Sorgerechtsverfügung aufzusetzen. Es ist in einer solchen Sorgerechtsverfügung auch möglich, eine Person zu benennen, die explizit von der Vormundschaft ausgeschlossen werden soll (§ 1782 BGB).
Damit diesem andern Elternteil nicht gleichwohl die elterliche Sorge übertragen wird, ist eine Begründung dringend erforderlich dahingehend, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil nicht dem Wohle des Kindes entspricht.