Fachbeitrag 19.08.2013

Testamentsvollstreckung und Erbschein


Mit einem Erbschein gemäß § 2353 BGB kann sich der Erbe im Rechtsverkehr als solcher ausweisen und Bankgeschäfte für den Nachlass vornehmen, Grundbucheintragungen korrigieren, sowie alle denkbaren Geschäfte für und gegen den Nachlass vornehmen.

 

Gemäß § 2364 BGB ist die Ernennung eines Testamentvollstreckers durch den Erblasser im Erbschein aufzunehmen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass die Erben durch Vorlage des Erbscheines nicht ihre Handlungsmacht für den Nachlass belegen können.

 

Weitgehend unbekannt ist jedoch, dass dann, wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat, dass sein Amt beendet ist und er ein gegebenenfalls erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgegeben hat, der Erbschein zu korrigieren und den Erben ein uneingeschränkter Erbschein zu erteilen ist.

 

Mit Hilfe dieses Erbscheins können die Erben dann selbständig die Erbschaft verwalten.

 

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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