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Fachbeitrag 01.02.2016

Testament verschwunden – trotzdem gültig?


Oft wird ein Testament nicht beim Nachlaßgericht amtlich hinterlegt sondern einfach zu Hause aufbewahrt. Da kann es leicht vorkommen, daß es im Erbfall nicht gefunden wird – oder es verschwindet, nachdem es von jemandem gefunden wurde, dem es nicht gefällt. Wie wirkt sich diese Situation auf die Erbfolge aus? Zum Glück ist es nicht so einfach, daß ein verschwundenes Testament umbeachtlich wäre. Sonst hätten ausgerechnet diejenigen einen Vorteil, die sich beim Verschwindenlassen eines Testaments wegen Urkundenunterdrückung strafbar machen.
Das Gesetz verlangt „nur“, daß ein Testament wirksam errichtet wurde und nicht widerrufen wurde. Nachdem der Widerruf dadurch erfolgen kann, daß der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet, spricht zwar schon einiges dafür, daß ein nicht auffindbares Testament nicht mehr gültig ist. Allerdings kann es ja auch entweder nur verlegt worden sein, es kann von einem anderen als dem Erblasser vernichtet worden sein und zu guter Letzt kann es gerade bei einem dement gewordenen Erblasser zwar schon von diesem, jedoch ohne die Absicht des Widerrufs vernichtet worden sein. In all diesen Fällen ist es nicht widerrufen worden sondern gilt weiter – obwohl es nicht in der Akte des Nachlaßgerichts liegt.
Damit den letztwilligen Verfügungen des unauffindbaren Testaments Geltung verschafft werden kann, muß aber schon erst einmal Beweis dafür erbracht werden, daß es ursprünglich vorhanden und auch wirksam war. Dieser Beweis kann beispielsweise dadurch gelingen, daß eine Kopie des Testaments vorliegt und ein Zeuge bestätigen kann, daß er das Original gesehen hat. Wenn das Testament nach der Beratung durch einem Rechtsanwalt geschrieben wurde, lohnt sich die Nachfrage in der Kanzlei, ob der beratende Anwalt sich erinnern kann bzw. einen Vermerk in seiner Akte hat.
Wer sich im Erbscheinsverfahren dann auf ein älteres Testament oder auf die gesetzliche Erbfolge berufen möchte, muß den wirksamen Widerruf des verschwundenen Testaments beweisen. Die Beweislast ist nämlich auch hier so verteilt, daß jeder das vortragen und gegebenenfalls beweisen muß, was als Beleg für seine Position erforderlich ist.

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Rechtsanwalt
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