Fachbeitrag 07.05.2012

Testament und Vollmacht


Zusätzlich zu einem Testament sollte immer eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt werden. Mit dieser Vollmacht kann unabhängig von testamentarischen oder erbrechtlichen Regelungen über den Tod des Erblassers dessen Willen ausgeführt werden. Der Erblasser kann eine Vollmacht schon zu Lebzeiten erteilen, die aber auch nach dem Tode nicht erlischt. Dieses nennt man eine transmortale Vollmacht. Mit einer solchen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch schon vor dem Erbschein, dessen Erteilung längere Zeit dauert, rechtsgeschäftlich tätig werden. Ohne eine solche transmortale Vollmacht muss der Nachlass ruhen bis der Erbschein erteilt ist. Diese Vollmacht kann privatschriftlich erteilt werden oder bei einer Bankvollmacht, diese unter Verwendung entsprechenden Formulare der Bank erteilt werden. Soll mit einer solchen Vollmacht eine Immobilienveräußerung erfolgen, muss die Unterschrift auf dem Vollmachtsformular notariell beurkundet werden.

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Rechtsanwalt
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