Fachbeitrag 11.01.2016

Tarifwechsel oder Wechsel des Versicherers in der privaten Krankenversicherung


Viele Versicherte in der privaten Krankenversicherung bekommen meist am Jahresende unangenehme Post von ihrer Versicherungsgesellschaft, nämlich des Inhalts, dass die Versicherungsbeiträge erneut steigen. Nicht nur für ältere Versicherte, bei denen die Beiträge oft kaum mehr aufzubringen sind, stellt sich dann die Frage, ob man in einen kostengünstigeren Tarif beim selben Versicherer wechseln kann oder sich etwa gleich einen anderen Versicherer, bei dem Versicherungsschutz günstiger zu haben ist, suchen könnte

Beim gleichen Krankenversicherer,  ist ein Tarifwechsel durchaus möglich, zum Beispiel in einen Tarif mit höherer Selbstbeteiligung etc. und dadurch niedrigerem Beiträgen. Es lohnt sich natürlich vorher einen derartigen Tarif gründlich zu prüfen, grundsätzlich muss aber der Versicherer einen Tarifwechsel akzeptieren, und zwar unter Anrechnung der aus den Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung (§ 204 Abs. 1 VVG), falls allerdings der Tarif, in dem man wechseln will, höhere Leistungen vorsieht, kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen und je nach dessen Ergebnis die Mehrleistung ausschließen oder einen angemessen Risikozuschlag verlangen, den man dann abwenden kann, wenn man hinsichtlich der Mehrleistungen einen Risikoausschluss vereinbart.  Häufig handelt es sich bei vom Versicherer solche bezeichneten Mehrleistungen auch nur um solche, die kaum praktischen Wert haben. In einem solchen Fall kann man auf diese Mehrleistungen getrost ganz verzichten.

Ein Versicherungsnehmer der seinen Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, 55 Jahre und älter ist oder in jüngeren Jahren die Voraussetzungen für eine Frührente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, kann unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Altersrückstellung auch in den Basistarif wechseln. Dies ist aber oft nicht sehr viel  Wert, weil die Leistungen im Basistarif die gleichen sind wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung, die Beiträge aber hoch, weil sich dort schlechte Risiken sammeln, auch wenn der Beitrag im Basistarif auf maximal den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt ist (§ 12 Abs. 1c VAG ), und sich bei Sozialhilfebedürftigkeit der Beitrag halbiert

Die Krankenversicherer bieten Versicherungsnehmern, die den Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, bei einer Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren ab einem Alter von 55 Jahren oder der Erfüllung der Voraussetzungen für die gesetzliche Rentenversicherung, bei einem Einkommen unter der Pflichtversicherungsgrenze, aber einen sogenannten Standardtarif an, wozu sie sich verpflichten mussten, wollten ihre als Arbeitnehmer tätigen Versicherungsnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber behalten (§ 257 Abs. 2a SGB V a.F.), dessen Beiträge in der Praxis deutlich günstiger sind, als die des Basistarifs, allerdings gilt hier, dass die Leistungen bestenfalls denen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, und die Ärzte verpflichtet sind, Patienten, die als Privatversicherte im Standardtarif -wie auch in Basistarif- versichert sind, zu reduzierten Honorarsätzen zu behandeln( § 75 Abs. 3a SGB V).

Ein Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft ist dagegen nur jungen und gesunden Versicherten anzuraten, da günstigere Tarife regelmäßig nur bei Fehlen nennenswerter Gesundheitsrisiken zu erhalten sind. Die Nichtangabe von Krankheiten etc. besteht auch keine Lösung dar, da jedenfalls dann wenn der Antragsteller  ihm in Textform gestellte konkrete Gesundheitsfragen grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtig beziehungsweise unvollständig beantwortet je nach Verschuldensgrad, Anfechtung oder Rücktritt drohen, bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer zwar (bei einer Krankheitskostenvollversicherung oder Beihilfeergänzungsversicherung mit der die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung erfüllt wird)  nicht zurücktreten oder kündigen, aber die Prämien entsprechend anpassen (§§ 19, 21, 194 Abs. 1 S. 2, 206 Abs. 1 VVG).

Einen gesetzlichen Anspruch darauf, in der privaten Krankenversicherung  zu einem anderen Anbieter wechseln zu können, gibt es nur dann, wenn man bei dem neuen Versicherer einen Vertrag im Basistarif abschließen will, wovon aber, wie gesagt, eher abzuraten ist. Darüber hinaus verliert der langjährig Versicherte bei einer Wechsel des Anbieters seine gesamte Alterungsrückstellung, anders ist dies nur, wenn der Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, auch in diesem Fall muss aber der bisherige Versicherer lediglich die Teile der kalkulierten Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer übertragen, der einer Versicherung im Basistarif entspricht (§ 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG)

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Rechtsanwalt
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