Fachbeitrag 18.04.2011

Swap-Geschädigte können Hoffnung schöpfen


Wie bereits berichtet hat der Bundesgerichtshof am 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) einem durch ein Swap-Geschäft geschädigten Bankkunden Schadensersatz zugesprochen.

Gegenstand der Klage war die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung und der Eingehung eines sogenannten Spread-Ladder-Swaps. Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, machte geltend, sie sei von der Deutschen Bank AG nicht ausreichend und zutreffend über die Risiken eines solchen Geschäfts aufgeklärt worden. Daher habe sie Anspruch auf Schadensersatz gegen die Deutsche Bank AG.

Bei einem Spread-Ladder-Swap handelt es sich um eine hoch komplexe Zinswette, bei denen erhebliche Verlustrisiken für den Anleger entstehen können. Solche Geschäfte in verschiedenster Ausprägung wurden in der Vergangenheit Unternehmen, Gebietskörperschaften aber auch Privatleuten durch deutsche Banken angeboten.

Der BGH hat ausweislich der nun vorliegenden Entscheidungsgründe klargestellt, dass bei derartigen Geschäften hohe Anforderungen an die Risikoaufklärung der beratenden Bank zu stellen seien. Dem Kunden müsse nach Auffassung des BGH in verständlicher Art und Weise dargestellt werden, dass ein unbegrenztes Verlustrisiko bestehe und dies nicht lediglich theoretischer Natur sei. Im Zweifel könne ein solches Geschäft den Ruin für einen Anleger bedeuten. Gerade hierauf müsse hingewiesen werden.

Ob diesen Anforderungen an die Beratungsleistungen die Deutsche Bank AG im vorliegenden Falle genügt hat, ließ der BGH offen.

Der BGH hat die Verurteilung der beratenden Bank vorliegend gerade darauf gestützt, dass diese nicht darüber aufgeklärt habe, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen für die Anlegerin negativen Marktwert in Höhe von ca. 4 % der Bezugssumme aufwies. Das entsprach ca. EUR 80.000,00.

Gerade im Hinblick auf diesen von ihr selbst strukturierten negativen Marktwert befände sich die beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, den sie ihrem Kunden offenbaren muss, da sie zum einen als Anlageberaterin den maximalen Gewinn des Kunden im Auge haben müsse. Wenn sie dieses Ziel aber verfolge, so würde das bei Swap-Geschäften gleichzeitig einen entsprechenden Verlust für sie bedeuten.

Beratende Banken entledigen sich der Risiken aus einem solchen Swap durch sog. Hedge-Geschäfte. Sie strukturieren solche Swaps anhand von Zinserwartungen für die Zukunft am Markt. Bewertet der „Markt“ das Risiko des Kunden beispielsweise wie vorliegend mit 4 % des Bezugsbetrages negativ, so stellt dieser Betrag den spiegelbildlichen Vorteil der beratenden Bank dar. Diesen lässt sie sich durch Hedge-Geschäfte abkaufen. Ungeachtet des Verlaufs des Swaps hat daher die beratende Bank einen Gewinn gemacht.

Hierüber ist der Kunde aufzuklären. Erst wenn der Kunde Kenntnis von einem solchen negativen Marktwert hat, kann er die Kaufempfehlungsmotivation der beratenden Bank selbst zutreffend bewerten. Erst dann kann er Zweifel daran haben, dass ihm der Vertrag in seinem Kundeninteresse angeboten wird. Er muss vielmehr damit rechnen, dass die beratende Bank zuvorderst ihre eigenen Interessen im Auge hat und diese über die Interessen des Kunden stellt.

Zu diesem Ergebnis würde er kommen, wenn ihm bewusst wird, dass der Vertrag so von der beratenden Bank konstruiert ist, dass der „Markt“ die Risiken des Kunden negativer sieht als die Risiken der beratenden Bank, die ihm gerade diesen Vertragsschluss angeboten hat. Insofern ist die Kenntnis des negativen Marktwerts für den Bankkunden von hervorgehobener Bedeutung.

Dieses Urteil wird nach Auffassung von Rechtsanwalt Reulein, der seit Jahren schwerpunktmäßig Mandanten im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und auch Swap-Geschädigte vertritt, Signalwirkung haben. Bislang jedenfalls haben sich Banken in zahlreichen Fällen auf Gerichtsentscheidungen von Instanzgerichten zurückgezogen, die vielfach zu Lasten der geschädigten Anleger geurteilt haben.

Es steht zu erwarten, dass nunmehr auch ein Umdenken nicht nur bei der Deutschen Bank AG, sondern auch bei anderen Banken eintreten wird, die in der Vergangenheit sowohl Unternehmen und Gebietskörperschaften, aber auch „einfachen“ Privatleuten derartige hochriskante, spekulative Geschäfte angeboten haben und dabei den nunmehr von dem BGH angestellten Anforderungen an eine zutreffende und umfassende Anlageberatung unter Umständen nicht genügt haben.

Letzteres muss im Einzelfall geprüft werden. Daher ist geschädigten anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Erfolgsaussichten in Bezug auf ein Vorgehen gegen die beratenden Banken untersuchen zu lassen.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: [email protected], Internet: www.ksr-anlegerschutz.de.

Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie und Swap-Geschäften befasst.

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