Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 11.03.2015

Strenge Auslegung der Deckungsausschlussklauseln im Versicherungsrecht


Mit Urteil vom 3. Juli 2014 hat der französische Kassationshof seine strenge Auslegung der Wirksamkeit von Garantieausschlussklauseln nach Artikel L. 111-3 des französischen Versicherungsgesetzbuchs bestätigt.

Diese Klauseln, die sich in den meisten Versicherungsverträgen wiederfinden, beschränken den Umfang der Deckung. Artikel L. 113-1 des französischen Versicherungsgesetzbuches verlangt, dass sie ausdrücklich und begrenzt sind, das heißt, sie müssen klar formuliert und inhaltlich unzweideutig sein. Der Deckungsausschluss sollte den Versicherungsvertrag zudem nicht seines Inhalts berauben.

Die Einhaltung dieser Prinzipien wird von den Gerichten in concreto beurteilt. Im vorliegenden Fall wollte der Versicherer dem Versicherten die Garantieausschlussklauseln entgegen halten, um die Deckung zu verweigern. Es handelte sich um Dienstleistungen im EDV-Bereich.

Der Kassationshof entschied, dass die Formulierung „die Schäden, welche unvermeidlich und vorhersehbar durch ein vom Versicherten wissentlich herbeigeführtes Ereignis auftreten, verlieren ihren zufälligen Charakter“ nicht präzise ist und somit den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Ausschlussklausel nicht genügt.

Eine weitere Klausel, nach der die „aufgrund der Verspätung der Lieferung eines Produkts, Materials oder der Erbringung einer Dienstleistung oder aufgrund der unterlassenen Lieferung oder Leistung entstandenen finanziellen Schäden“ ausgeschlossen werden, genügte hingegen den gesetzlichen Anforderungen und war damit wirksam.

Der Versicherungsnehmer muss also die Garantieausschlussklausel so verstehen können, dass er weiß, in welchen Fällen er genau versichert ist.

Quelle: Urteil des Kassationshofs, 03.07.2014 – Az. 13-20572

Ihre Ansprechpartner: Dr. Danny REINHOLD, Rechtsanwalt und Béatrice DESHAYES, Rechtsanwältin und avocate associée (Partnerin)

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