Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 30.09.2015

Streitigkeiten um Bankkonten und Sparbücher


Im Trennungskonflikt der Ehegatten spielen häufig Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konten eine Rolle, die in der Ehe geführt worden sind. Manchmal geht es um Girokonten, über die der Zahlungsverkehr der Ehegatten abgewickelt worden ist, manchmal um Spar -, Festgeld- oder Bausparkonten. Auch Geschäftskoten und Hauskonten, die dem für ein Mietshaus anfallenden Zahlungsverkehr dienten, sind Gegenstand mancher Auseinandersetzung. Gelegentlich sind die Ehegatten sich nicht einig, wem ein beim Scheitern der Ehe vorhandenes Guthaben zusteht.

Der klassische Fall ist derjenige, dass ein Ehegatte kurz vor oder nach der Trennung vom gemeinsamen Konto oder vom Konto des anderen Ehegatten, für das er Vollmacht hat, größere Beträge abhebt, um sich für die Zeit nach der Trennung zu versorgen.

Es kann sich dann die Frage nach Ausgleichs –bzw. Schadensersatzansprüchen stellen.

Viele Ehegatten wickeln ihren Zahlungsverkehr über Einzelkonten ab, sei es, dass beide Ehegatten, oder dass nur einer von ihnen über ein Konto verfügt.

In der Regel wird dem anderen Ehegatten eine Kontovollmacht erteilt. Vertragspartner der Bank ist in diesen Fällen allein der Kontoinhaber, also der Ehegatte, auf dessen Namen das Konto eröffnet ist. Ist beim Scheitern der Ehe ein Schuldsaldo aufgelaufen, so haftet der Kontoinhaber der Bank gegenüber allein. Er ist auch grundsätzlich alleiniger Inhaber des Guthabens.

Nur in Ausnahmenfällen, wenn z.B. jahrelang auch der andere Ehegatten Einzahlungen auf dieses Konto des Ehegatten Einzahlungen vornimmt, kann eine Beteiligung an den Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Trennung  bestehen. Dann allerdings jeweils zu ½.

Das Guthaben auf einem gemeinsamen Konto steht den Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Anteilen zu, und zwar zunächst unabhängig davon, wer Einzahlungen in welcher Höhe geleistet hat und warum das gemeinsame Konto eingerichtet wurde. Hebt ein Partner mehr ab, als ihm im Innenverhältnis zusteht, muss er dem anderen eine Ausgleich hierfür leisten, § 430 BGB.

Fall : Andrea und Heinz haben ein gemeinsames ODER Konto bei der Commerzbank. Nach der Trennung räumt Andrea das gemeinsame Konto ab, um sich den „Start in ein neues Leben” zu ermöglichen.

Ab Trennung schuldet derjenige Partner, der mehr als die Hälfte des Guthabens vom gemeinsamen Konto abhebt, dem anderen hierfür einen Ausgleich in Höhe der Differenz. 3 430 BGB; ein Verzicht auf die Ausgleichspflicht, wie er während intakter Partnerschaft meist besteht, entfällt mit der Trennung in aller Regel. Heinz kann deshalb im vorher geschilderten Fall von Andrea daher Ausgleich für die überhöhten Abhebungen vom gemeinsamen Konto verlangen.

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Rechtsanwalt
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