Fachbeitrag
23.11.2011
In Baurechtsverfahren gibt es neben Kläger und Beklagten häufig noch weitere Beteiligte, die über eine Streitverkündung in den Prozess mit einbezogen werden. So verkündet z.B. der Auftragnehmer seinem Subunternehmer den Streit, wenn der Bauherr Mängel der Leistung rügt. Wird vom Gericht ein Gutachten eingeholt und stellt dazu der Streithelfer Fragen, so verlangen häufig die Gerichte den dafür notwendigen weiteren Sachverständigenvorschuss vom fragenden Streithelfer. Zu Unrecht, so das OLG Stuttgart vom 4.5.2011 und auch schon das OLG Köln (22.10.2008). Der Streithelfer ist nicht Partei des Rechtsstreits und kann daher nicht vorschusspflichtig sein. Den Vorschuss hat die unterstützende Partei zu zahlen.