Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 13.02.2007

Österreich: Unternehmenskauf


Unternehmen können auf die verschiedenste Art und Weise Gegenstand des Rechtsverkehrs sein. Sie werden entweder durch Einzel- oder durch (erb- oder gesellschaftsrechtliche) Gesamtrechtsnachfolge („assetdeal“) erworben. Man kann sich die Herrschaft über ein Unternehmen aber auch durch Beteiligungserwerb („sharedeal“) verschaffen, also mit Hilfe der Übernahme von Anteilen an der Gesellschaft.
Grundsätzlich kann ein Unternehmen als Organisation nicht uno actu (auf einmal) übertragen werden. Vielmehr sind verschiedene Übertragungsakte erforderlich. Dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte, Forderungen oder ganze Verträge sind nach den jeweiligen Formvorschriften einzeln zu übernehmen. Das bedeutet, dass bei den einzelnen Übertragungen die jeweiligen Gläubiger und/oder Vertragspartner verständigt werden und zustimmen müssen. Dies kann sich in der Praxis als äußerst schwierig erweisen.

Gesamtrechtsnachfolge
Eine Gesamtrechtsnachfolge kommt lediglich in Erbfällen und in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen, wie z.B. bei der Verschmelzung und Gesamtvermögensübertragung, bei der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, bei Fällen der Einbringung nach dem BWG und VAG und bei der Spaltung zur Anwendung.

Einzelrechtsnachfolge
In allen sonstigen Fällen kommt es zur Einzelrechtsnachfolge, sodass verschiedene Übertragungsakte erforderlich sind. Von Gesetzes wegen tritt der Unternehmenserwerber jedoch in Arbeitsverträge, Mietverträge mit Mietern, mit Vermietern und verdinglichte Bestandsverträge, Versicherungsverträge bei Sacherwerb und bei Bestandübertragungen nach § 13 VAG, Lizenzverträge nach Patent-, Marken- und Halbleiterschutzgesetz und Werknutzungsverträge ein.

Phasen eines Unternehmenskaufes

a. Erste Gespräche/Letter of Intent (LOI)
Mit Aufnahme der ersten Gespräche zwischen Verkäufer und potenziellem Käufer treten beide in ein „vorvertragliches Vertrauensverhältnis“. In dieser Phase wird normalerweise ein so genannter „Letter of Intent“ (Absichtserklärung) geschlossen, mit welchem die (zukünftigen) Vertragsparteien erklären, in ernsthafte Vertragsverhandlungen einzutreten. Der LOI wird meist verwendet, um den aktuellen Stand der Verhandlungen, insbesondere Punkte, über die bereits Einigkeit erzielt wurde (zB Kaufpreis), festzuhalten, den weiteren Verhandlungsverlauf zu strukturieren, die noch offenen Vertragspunkte zu benennen, die Vorleistungen und deren Vergütung festzulegen sowie gegenseitige Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten zu begründen.
Neben dem Vorteil der schriftlichen Dokumentation des Verhandlungsstandes dient der LOI in den Fällen des Unternehmenskaufes meist auch den wechselseitigen Sicherheitsbedürfnissen der Parteien; darüber hinaus ist auch eine psychologische Wirkung nicht zu übersehen, denn von Verhandlungsergebnissen, die einmal zu Papier gebracht sind, kann man nicht mehr so leicht abgehen, wodurch, wenn auch keine rechtliche, möglicherweise eine faktische Bindungswirkung entsteht.

b. Due Diligence
In weiterer Folge ist es sinnvoll, dass der Käufer die Möglichkeit zu einer Überprüfung des zu erwerbenden Unternehmens erhält. Die so genannte „rechtliche due diligence“ soll dem Käufer umfassende Kenntnisse der rechtlichen Verhältnisse des Zielunternehmens verschaffen, sowie rechtliche Schwachpunkte und Haftungsrisiken aufdecken. Unter anderem sind die Eigentumsverhältnisse am Unternehmen und an seinen wesentlichen Wirtschaftsgütern und Rechten (einschließlich geistiges Eigentum) sowie die Wirksamkeit und der Bestand vertraglicher Verpflichtungen und Rechte, insbesondere auch der Fortbestand von Verträgen und behördlichen Genehmigungen im Akquisitionsfalle zu prüfen.

c. Eigentliche Vertragsverhandlungen/Vertragsabschluss
In diesem Stadium werden die jeweiligen Vertragsentwürfe ausgetauscht und verhandelt. Den Abschluss der Vertragsverhandlungen stellt die Unterzeichnung des Vertrages dar („Signing“).

d. „Closing“
Unter „Closing“ versteht man die Implementierung des abgeschlossenen Vertrages; die Unternehmensübertragung wird vollzogen.

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Rechtsanwalt
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