Mit seiner Entscheidung von
Voraussetzung für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist (neben grob fahrlässigem Verschulden) eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Um ein Ausufern von Ansprüchen zu vermeiden, hat der anspruchsberechtigte Personenkreis eng begrenzt zu werden. Das Berufungsgericht hatte zunächst den Anspruch auf ein Trauerschmerzengeld bei Seitenverwandten (wie z.B. Geschwistern) selbst bei Vorliegen enger Gefühlsbeziehungen generell verneint. Diese Rechtsansicht wurde vom OGH teilweise korrigiert und – dem internationalen Trend folgend – ausgesprochen, dass zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, typischerweise eine enge Gefühlsgemeinschaft besteht. Ohne Haushaltsgemeinschaft – etwa im Falle von erwachsenen Geschwistern, die an verschiedenen Orten mit ihren eigenen Familien leben und nur mehr bei gelegentlichen Familienfeiern zusammentreffen – reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten (dem lebenden Geschwisterteil) das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen (Beweislastumkehr).
Im Anlassfall ist dieser Beweis gelungen. Obwohl der behinderte Bruder des Geschädigten im Haushalt seiner Mutter wohnte, bestand – nach den relevanten Feststellungen des Erstgerichts – eine intensive fürsorgliche Beziehung, die einer väterlichen Beziehung gleichkam und über ein durchschnittliches geschwisterliches Verhältnis hinausging. Der OGH hielt ein Trauerschmerzengeld für den Verlust des Bruders von EUR 9.000,– für angemessen.