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Fachbeitrag 21.02.2007

Österreich: Trauerschäden


Bei ideellen Schäden oder immateriellen Nachteilen handelt es sich um Gefühlsschäden, die nicht direkt in Geld gemessen und nicht im Anschluss an reale Marktvorgänge in Vermögenskategorien bewertet werden können. Bei der Bewertung handelt es sich somit notwendigerweise um eine Ermessensentscheidung. Das Hauptproblem besteht darin, dass sich nur schwer feststellen lässt, ob und in welchem Maße ein Mensch ideelle Schäden erlitten hat. Seit der bahnbrechenden „Trauerschmerz-Entscheidung“ ist die Trauer über die Tötung eines nahen Angehörigen dann ersatzfähig, wenn dem Schädiger ein grob schuldhaftes Verhalten anzulasten ist.

Ersatzfähigkeit des Trauerschadens
Bis vor kurzem ging die österreichische Judikatur davon aus, dass massive Einwirkungen in die psychische Sphäre insbesondere dann eine körperliche Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB darstellen (Schmerzengeld), wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind. Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung sei anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. In der Judikatur waren schon immer Stimmen zu hören, die den Ersatz reiner Gefühlsschäden naher Angehöriger zumindest dann ersetzt wissen wollten, wenn der Schädiger qualifiziert schuldhaft (grob fahrlässig, vorsätzlich) oder gar sittenwidrig gehandelt hat.
Seit der Entscheidung des OGH vom 16.05.2001, 2 Ob 84/01 v, ist auch ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers zu leisten.
Eine Ersatzpflicht wird somit entweder durch die besondere Schwere des eingetretenen Schadens (krankheitswertiger Schock) gem. § 1325 ABGB (bei jedem Grad des Verschuldens ebenso wie in den Fällen der Gefährdungshaftung) oder die besondere Stärke des Zurechnungsgrundes (qualifiziertes Verschulden des Täters = Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) nach den allgemeinen Regeln der §§ 1323, 1324 ABGB ausgelöst.

Naher Angehöriger
Fraglich ist allerdings noch, was unter „naher Angehöriger“ zu verstehen ist. Hier liegt noch keine höchstgerichtliche Definition vor. Grundsätzlich wird man den Kreis der nahen Angehörigen auf die Kernfamilie beschränken. Es kann jedoch in praxi nicht primär auf die formale rechtliche Beziehung, sondern auf die tatsächlich vorliegende Intensität der persönlichen Verbundenheit ankommen. Dementsprechend hat der OGH unlängst auch Lebensgefährten zu den nahen Angehörigen gezählt.

Mitverschulden des Opfers
Die Lehre ist nahezu einhellig der Auffassung, dass ein Mitverschulden des Opfers die Ansprüche der Angehörigen nicht mindert, da diesen selbständige Ansprüche zustehen: Wegen der Unmittelbarkeit des Anspruches könne ein Mitverschulden des Opfers den Angehörigen nicht angerechnet werden. Karner/Koziol weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass dann, wenn das Opfer seinen Tod durch eigene Sorglosigkeit mitverursacht hat, sich das Geschehene auch für den Angehörigen einem Schicksalsschlag nähere, den er als Teil seines allgemeinen Lebensrisikos zu tragen habe und nicht zur Gänze dem Verantwortungsbereich des Schädigers zuschreiben könne.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der OGH in der Entscheidung vom 29.08.2002 (8 Ob 127/02 p) angedeutet hat, dass auch die Todesnachricht sehr naher Angehöriger zu Schmerzengeldansprüchen führen kann, wenn sie die Krankheitszustände der/des Benachrichtigten verursacht hat.

 

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Rechtsanwalt
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