In seiner Entscheidung vom 03.11.2005 hat der OGH klargemacht, dass unter gewissen Umständen Schadenersatzforderungen von Anrainern geltend gemacht werden können. Durch Emissionen von Handymasten verursachte Schäden sind unter der Vorraussetzung des Verschuldens und der Rechtswidrigkeit nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu ersetzen. Die Einhaltung der Grenzwerte schließt einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und/oder Schadenersatz wegen Gesundheitsschädigung nicht aus, da zum einen nicht alle gesundheitsgefährdenden Wirkungen erfasst sind und zum anderen neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen können, die Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte auslösen (wobei festzuhalten ist, dass bisher in Österreich keine öffentlich-rechtlichen Grenzwerte für elektro-magnetische Wellen im Verordnungsweg bindend festgelegt wurden).
Die Behauptungs- und Beweislast liegt jedoch beim Geschädigten (Anrainer).