Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 13.02.2007

Österreich: Haftung des Veranstalters bei Sportveranstaltungen


Grundsätzlich ist festzuhalten, dass, wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen durchführen will, hierzu gemäß § 67 STVO der Bewilligung der Behörde bedarf. Im Normalfall erteilt die Behörde dem Veranstalter die Auflage, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Als Minimum müssen in jedem Fall die Veranstaltungsgesetze der jeweiligen Bundesländer und die Straßenverkehrsordnung eingehalten werden.
Den Veranstalter trifft die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit der Teilnehmer eines Bewerbes zu sorgen und hat er diesen gegenüber bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Sicherheitspflicht einzustehen:
Verletzt sich z. B. ein Boxer, weil der Ring zusammenbricht, haftet der Veranstalter. Stürzt ein Schifahrer im Zielraum, haftet wiederum der Veranstalter, wenn dort der Platz zu knapp bemessen ist. Sind Streckenposten schlecht eingeschult und so gefährlich positioniert, dass ein Triathlet beim „Radrennen“ einen Zusammenstoß in einer unübersichtlichen Kurve nicht verhindern kann, haftet selbstverständlich der Veranstalter.

Es gehört unzweifelhaft zur vom Veranstalter wahrzunehmenden vertraglichen Organisationspflicht, die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten.
Vielmehr ist es durchaus wahrscheinlich, dass ein Veranstalter, der z. B. die Rennstrecke nicht entsprechend abgesichert und das Personal nicht ausreichend geschult und instruiert hat, durchaus das (strafrechtliche) Delikt der fahrlässigen Körperverletzung (und schlimmstenfalls auch Tötung) unter besonders gefährlichen Verhältnissen verwirklichen kann. Entscheidend ist dabei, ob der Veranstalter vor dem Unglück das aus damaliger Sicht richtige Verhalten gesetzt hat. Doch sind nicht nur die Teilnehmer einer Sportveranstaltung „geschützt“, sondern auch die Zuschauer. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Unternehmer (Veranstalter) bei einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter für das Gehilfenverschulden. Die zu erwartenden Zuschauer sind nach der gebotenen, umfassenden Interessenabwägung in den Kreis der geschützten Dritten einzubeziehen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass ein gänzlicher Haftungsausschluss des Veranstalters – wie er häufig von den Teilnehmern vorab unterschrieben werden muss – für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sittenwidrig ist. Bei Personenschäden wird der Veranstalter auch für grobe Fahrlässigkeit einzustehen haben. Verletzt sich also zB ein Triathlet, weil der Veranstalter die Strecke nicht entsprechend abgesichert hat, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld und den Ersatz von Heilungskosten.

Den Athleten bleibt z. B. während eines Triathlonwettbewerbes nichts anderes übrig, als ihre teuren Straßenmaschinen und Neoprenanzüge in den Wechselzonen in die Obhut des Veranstalters zu übergeben. Man könnte also argumentieren, dass – zumindest – ein konkludenter Verwahrungsvertrag zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter zustande kommt. Die Pflicht zur Verwahrung ergibt sich meines Erachtens aber ohnehin auch als Nebenpflicht des Veranstalters. Der Verwahrer muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um die verwahrte Sache vor Schaden zu bewahren. Welches Maß an Sorgfältigkeit anzuwenden ist, richtet sich jedoch nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
Die Teilnehmer an einem Triathlon werden als Konsumenten i. S. d. des KSchG zu qualifizieren sein. Wie bereits oben erläutert, ist ein Haftungsausschluss für Personenschäden unwirksam.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG ist generell ein Ausschluss der Haftung eines Unternehmers (Veranstalters) für grobe Fahrlässigkeit unwirksam. Dies gilt insbesondere für eingebrachte Sachen.
Da nun z. B. ein Triathlet keine andere Möglich hat, seine Straßenmaschine bzw seinen Neoprenanzug anderweitig zwischenzulagern, ist er umso mehr dem Veranstalter ausgeliefert und muss auf dessen Verwahrungspflichten vertrauen dürfen. Der Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit wäre nur dann gültig, wenn er einzeln mit jedem Teilnehmer ausgehandelt wird. Diesbezüglich ist also Vorsicht bei der Unterfertigung der Teilnahmebedingungen geboten. Sollte nicht entsprechend zahlreiches und eingeschultes Personal zur Sicherung der in Verwahrung gegebenen Gegenstände vorhanden sein, ist jedoch meines Erachtens von grober Fahrlässigkeit und damit von einer Ersatzpflicht des Veranstalters auszugehen. Zu ersetzen ist der Wiederbeschaffungswert. Bei Zerstörung einer gebrauchten Sache entsteht das Problem „neu für alt“, wenn der Geschädigte sich keine der zerstörten entsprechende gebrauchte Sache beschaffen kann, sondern eine neue anschaffen muss. Nach der Rechtsprechung muss sich der Geschädigte daher von den Neuanschaffungskosten einen verhältnismäßigen Betrag abziehen lassen, wenn die neue Sache eine längere Lebensdauer hat als die zerstörte alte. Das bedeutet konkret: Hat zB eine Straßenmaschine einen Neuwert von € 3.000,00 und eine Nutzungsdauer von durchschnittlich 3 Jahren, so muss der Veranstalter dem Teilnehmer bei Diebstahl einer ein Jahr alten Straßenmaschine (Verschulden vorausgesetzt) 2/3 des Neuwertes (somit € 2.000,00) ersetzen.
Bei grober Fahrlässigkeit ist zusätzlich auch noch der entgangene Gewinn (Preisgeld, Sponsoren) zu ersetzen.

Zusammenfassend mein Tipp: Athleten sollten vorab gemeinsam faire Teilnahmebedingungen mit den jeweiligen Veranstaltern aushandeln.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.