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Fachbeitrag 23.02.2007

Österreich: EU-Quellensteuer


Mit dem EU-Quellensteuergesetz, welches am 1. Juli 2005 in Kraft tritt, wird die Besteuerung der Zinserträge von in anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Anlegern eingeführt.


Betroffen sind alle Privatpersonen, die in einem anderen EU-Land wohnen als im Land ihrer Kapitalanlagen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung der jeweiligen Zahlstelle (z.B. Bank), alle Zinsengutschriften an das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers zu melden. Da Österreich (und Belgien und Luxemburg) die Quellensteuer-Variante gewählt hat, werden vorerst keine Meldungen an das Ausland weitergegeben, um das Bankgeheimnis zu wahren, sondern die Quellensteuer direkt einbehalten.

 

Bei Quellensteuern erfolgt die Steuererhebung nicht beim Empfänger einer steuerbaren Leistung, sondern beim Schuldner der Leistung.

Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer, die Zahlstelle (z.B. Bank) hat diese jedoch durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr (bis spätestens zum 31. Mai jeden Jahres) der Quellensteuer.

Die EU-Quellensteuer beträgt für die ersten drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.


Quellensteuerpflichtig sind z.B.

  • Geldeinlagen bei Banken,
  • Zerobonds,
  • Forderungswertpapiere,
  • Optionsanleihen,
  • Echte stille Gesellschaften,
  • Forderungen gegenüber Wirtschaftsbeteiligten,
  • Ausländische ausschüttende Investmentfonds (bei Überschreiten der 15%-Grenze) oder
  • Ausländische thesaurierte Investmentfonds (bei Überschreiten der 40%-Grenze).

 

Nicht der Quellensteuer unterliegen hingegen z.B.

  • Wertpapierleihgeschäfte über Forderungen,
  • Pensionsgeschäfte (Kostgeschäfte),
  • Währungs- oder Zinsenwaps,
  • Forderungswertpapiere, die unter die „Grandfathering-Bestimmung“ fallen,
  • Mitgliedschaftsrechte (z.B. Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile),
  • Ansprüche als Begünstigter einer österreichischen Privatstiftung,
  • Versicherungsverträge,
  • inländische Immobilien-Investmentfonds oder
  • ausländische thesaurierende Investmentfonds (bei Überschreiten der 40%-Grenze).

Bei vertraglichen Beziehungen hat die Zahlstelle auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie allenfalls die vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes (gilt als in dem Land gelegen, in welchem er seine ständige Anschrift hat) erteilte Steuernummer festzustellen.

Welche Auswirkungen hat nun das EU-Quellensteuergesetz auf österreichische Steuerpflichtige?

Das zuständige österreichische Finanzamt erhält nunmehr die Informationen über die Zinsengutschriften samt dem Namen der profitierenden Person. Zwar tritt die Meldeverpflichtung der „ausländischen“ Zahlstellen erst mit 1. Juli 2005 in Kraft, doch dürfte aufgrund dieser Meldung die Rückverfolgung der Zinserträge der letzten Jahre für das Finanzamt nicht sehr schwierig sein.  Wer also ausländische Zinserträge bisher nicht in seine Steuererklärung aufgenommen hat, wird mit einer Selbstanzeige beim Finanzamt gut beraten sein (tätige Reue), sofern es sich nicht um Anleihen handelt, die vor März 2001 begeben worden sind oder um Fonds, die nicht mehr als 40% Obligationen enthalten.  

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Rechtsanwalt
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