Der Erwerber eines Unternehmens haftet neben dem Veräußerer für eine Reihe von Verbindlichkeiten für einen gewissen Zeitraum weiter.
1. Zivilrechtliche Erwerberhaftung nach den § 1409 f ABGB
Übernimmt jemand ein Vermögen oder Unternehmen, so haftet er nach § 1409 Abs. 1 ABGB neben dem Veräußerer für alle zum Vermögen bzw. zum Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste (Schuldbeitritt). Die Haftung ist nach oben hin mit dem Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens begrenzt (Haftung pro viribus).
Die Haftung nach § 1409 ABGB ist zwingend und kann zum Nachteil der Gläubiger durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
Nicht anwendbar ist diese Vorschrift im Erbfall, bei Erwerb eines Unternehmens im Wege der Zwangsvollstreckung, des Konkurses und Ausgleichsverfahrens oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.
2. Handelsrechtliche Erwerberhaftung
Wer rechtsgeschäftlich (unter Lebenden) ein kaufmännisches Unternehmen (Handelsgeschäft) erwirbt und es unter der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführt, tritt allen im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bei (Schuldbeitritt). Veräußerer und Erwerber haften solidarisch (also beide gemeinsam). Die Erwerberhaftung nach § 25 HGB erfasst nur vollkaufmännische Unternehmen, weil nur diese Firmen führen und in das Firmenbuch eingetragen sind.
Im Gegensatz zur Haftung nach § 1409 ABGB ist es irrelevant, ob der Erwerber die Verbindlichkeiten kannte oder kennen musste. Der Erwerber haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen; seine Haftung ist im Gegensatz zum § 1409 ABGB nicht auf das Vermögen beschränkt, welches er mit dem Unternehmen übernommen hat. Gläubigeransprüche gegen den früheren Inhaber verjähren in den Fällen des § 25 Abs. 1 HGB spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Eintragung des Erwerbers ins Firmenbuch.
3. Erwerberhaftung nach öffentlichem Recht
Haftung nach § 6 AVRAG:
Der Erwerber und der Veräußerer haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor einem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand (z.B. Gehaltszahlungen, Abfertigungen).
Haftung nach § 14 BAO:
Die Haftung des Erwerbers für betriebsbezogene Abgabenschulden trifft diesen nur insoweit, als er im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. Diese Regelung gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Ausgleichs oder der Schuldnerüberwachung.
Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG:
Für Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von höchstens 12 Monaten vom Tag des Erwerbs zurückgerechnet haftet neben dem Vorgänger auch der Betriebsnachfolger. Im Falle einer Anfrage beim Sozialversicherungsträger wird nur bis zur Höhe jenes Betrages gehaftet, der im Rückstandsausweis genannt wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die strengere Haftung nach § 25 HGB nur bei Fortführung der bisherigen Firma eintritt. Bei einem Unternehmenserwerb ohne Firmenfortführung besteht jedenfalls immer eine Haftung nach § 1409 ABGB, § 6 AVRAG, § 14 BAO und § 67 Abs 4 ASVG.