Fachbeitrag 23.02.2007

Österreich: Die außereheliche Lebensgemeinschaft


Eine nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft – wie sie heute immer häufiger insbesondere im Falle der Patchworkfamilien vorkommt – wird als eine länger dauernde, eheähnliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau definiert (Konkubinat).
Derartige Lebensgemeinschaften können jedoch keine den persönlichen Ehewirkungen entsprechenden Pflichten begründen; die Lebensgefährten sind somit insbesondere nicht zu Unerhaltsleistungen verpflichtet und es steht ihnen frei, die Gemeinschaft jederzeit aufzulösen.

Auch ein gesetzliches Erbrecht kommt dem überlebenden Lebensgefährten nicht zu.

 

Die Rechtsordnung behandelt allerdings die Lebensgemeinschaft in einzelnen Sondergesetzen zum Teil schon wie eine Ehe:

Im Strafrecht etwas wird der Lebensgefährte dem Ehepartner gleichgestellt, um ihn zu privilegieren. So können sich auch Lebensgefährten in einem Strafverfahren der Aussage entschlagen und auch die Bestimmungen über die Begehung im Familienkreis mit geringerem Strafrahmen sowie die Strafausschließungsgründe bei Begünstigung von Angehörigen finden auf Lebensgefährten Anwendung.


Im Sozialversicherungsrecht kann bei Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen auch eine, mit dieser nicht verwandten Person als Angehörige in der Krankenversicherung mitversichert werden.

Hat die Lebensgemeinschaft bereits sechs Monate im jeweiligen Kalenderjahr gedauert und ist mindestens ein haushaltszugehöriges Kind vorhanden, so kann ein Alleinverdienerabsatzbetrag geltend gemacht werden; ein Alleinerzieherabsatzbetrag kann bei nicht-ehelichem Zusammenleben jedoch nicht beansprucht werden.


Im Zivilrecht normiert § 14 MRG ein Eintrittsrecht des Lebensgefährten nach dem Tod des Partners in das Mietrecht. In die Mietrechte eintreten kann der Lebensgefährte (auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft), wenn er mit seinem Partner in dreijähriger Hausgemeinschaft gelebt hat oder die Mietwohnung mit ihm gemeinsam bezogen hat.

 

Schwierigkeiten bereiten insbesondere die Rechtsfolgen einer Auflösung der Lebensgemeinschaft. Sie bestimmen sich grundsätzlich nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln und sollte die vermögensrechtliche Seite für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft jedenfalls vorab durch einen Rechtsanwalt vertraglich geregelt werden.

So kann etwa beim gemeinsamen Bau eines Hauses eine bürgerlich-rechtliche Erwerbsgesellschaft vorliegen, sodass im Fall der Trennung das Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Werte zu teilen ist.


Zuwendungen sind oft Schenkungen, sodass die Möglichkeit des Widerrufs und der Anfechtung wegen Irrtums zu prüfen sind; werden Leistungen in Erwartung von Gegenleistungen oder bestimmten Entwicklungen – z.B. künftiges gemeinsames Wohnen, Fortbestand der Lebensgemeinschaft, Heirat – erbracht, so können diese bei Ausbleiben der Erwartungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Davon ausgenommen sind jedenfalls Gefälligkeitsleistungen oder Aufwendungen des täglichen Lebens, da diese als unentgeltlich gewollt und daher nicht rückforderbar anzusehen sind. Für Dienstleistungen des Lebensgefährten besteht ein Entgeltanspruch nur dann, wenn dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert wurde. Als eine solche stillschweigende Zusicherung gilt etwa die Erwartung einer entsprechenden Gegenleistung. Bei Vorliegen einer konkludenten Entgeltzusage ist angemessener Lohn geschuldet.

 

Da Lebensgefährten wechselseitig nicht erbberechtigt sind, sollten sie für den Fall des Ablebens eines Lebensgefährten entsprechend vorsorgen (z.B. Errichtung eines Testaments). Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wird Sie gerne ausführlich beraten.

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