Fachbeitrag 23.02.2007

Österreich: Der stornierte Flug


Ob durch die Pleite einer Fluglinie, einen Streik, oder schlicht durch Überbuchung des Fluges durch die Fluglinie: immer öfter fallen Flüge aus, immer öfter stehen Passagiere ratlos am Flughafen. Laut Erhebungen der EU sind es alljährlich eine Viertel Million Fluggäste, die eine derartige böse Überraschung erleben.

Was für Rechte haben Flugpassagiere, was kann und soll man tun?

Zuallererst muss man auseinander halten, ob der Flug direkt bei einer Fluglinie gebucht wurde oder im Rahmen einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter. Denn Ansprechpartner ist grundsätzlich immer der Vertragspartner, der die Leistung erbringen muss.
Was ist nun eine Pauschalreise? Einfach gesagt, eine vorher abgestimmte („gebuchte“) Reise, mindestens 24 Std. Dauer, mit mindestens 2 Dienstleistungen, etwa Flug und Unterkunft, Flug und Leihauto, Hotel + Rundreise etc.
Treffen diese Merkmale zu, dann ist das Konsumentenschutzgesetz anwendbar (§§ 31b bis 31f KSchG), das Rechte für Reisende normiert.

Was kann nun ein Pauschalreisender tun?
Wer seinen Urlaub bei einem Reiseveranstalter wie TUI oder Neckermann gebucht hat, kann sich an diesen wenden. Hier ist nicht die Fluglinie in der Haftung sondern der Veranstalter, der für Ersatzflüge sorgen muss. Die Reisenden müssen allerdings Verspätungen bis zu einem gewissen Grad hinnehmen und auch Verlegungen an andere Flughäfen akzeptieren.

Bei Verzögerungen
Der Reiseveranstalter muss bei Verzögerungen oder gar einem Ausfall des Fluges Kosten für zusätzliche Übernachtungen und die Verpflegung übernehmen, wenn er sie nicht selbst organisieren kann. Außerdem können Urlauber den Reisepreis mindern. Nach der oft angewendeten „Frankfurter Tabelle“ können ab der fünften Verspätungsstunde fünf Prozent des Tagespreises zurückverlangt werden, maximal 20 Prozent des Gesamtreisepreises.
Ein kostenloser Rücktritt von der Reise ist nur möglich, wenn die Verzögerung erheblich ist, was im Einzelfall beurteilt wird.

Bei Absage
Wenn der Veranstalter die Reise aufgrund des abgesagten Fluges nicht leisten kann, muss er dem Reisenden eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Akzeptiert sie der Kunde nicht, kommt es zum Storno mit Rückerstattung des gesamten Reisepreises. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadenersatz beispielsweise für Impfkosten oder besondere Ausrüstungsgegenstände, die man sonst nicht mehr verwenden kann.

 

Wie sieht das bei Einzelpassagieren aus?
Absage wegen Pleite der Fluglinie (aktuelles Beispiel Aero Lloyd):
Wenn Aero Lloyd den Flug nicht durchführt, muss jeder, der nur einen Flug bei Aero Lloyd gebucht hat, sich selbst um einen Ersatzflug kümmern und den auch selbst bezahlen. Im Insolvenzverfahren gegen die Aero Lloyd können die Kosten dann geltend gemacht werden, wobei aber fraglich ist, ob genügend Geld da sein wird, um überhaupt eine Zahlung zu erhalten.
Tipp: Wer per Bankeinzug gezahlt hat kann die Lastschrift bei seiner Bank noch stornieren. Wer mit Kreditkarte gezahlt hat und bei dem die Zahlung noch nicht erfolgt ist sollte seine Kartengesellschaft schriftlich anweisen, nicht an Aero Lloyd zu zahlen.

Verzögerung wegen Überbuchung
Hier sind Linienflug-Passagiere etwas bessergestellt durch eine EU-Verordnung. Der Reisende kann wählen ob er die Rückerstattung des Ticketpreises für den nicht erfolgten Teil der Reise will, die schnellstmögliche Beförderung zum geplanten Ziel oder eine spätere Beförderung zu einem Zeitpunkt, den der Reisende selbst bestimmt. Außerdem hat der “übrig gebliebene” Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in bar (und zwar nicht erst ab 4 Stunden), je nach Verzögerung eine Mahlzeit bzw. Erfrischungen und – falls erforderlich – eine Übernachtung in einem Hotel.
Diese EU-Verordnung wird gerade reformiert und die Rechte der Passagiere wesentlich ausgedehnt, Details über die neue Regelung können Sie unter www.lexandtax.at nachlesen.

Verzögerung oder Absage aus sonstigen Gründen
Bei sonstigen Verzögerungen etwa wegen technischen Gründen sind Einzelpassagiere auf das so genannte Warschauer Abkommen angewiesen. Darin ist geregelt, dass die Fluggesellschaft den Schaden zu ersetzen hat, der dem Fluggast entsteht – sowohl bei der Personen- als auch bei der Gepäckbeförderung, vorausgesetzt, die Fluggesellschaft trifft ein Verschulden. Sie muss beweisen, dass sie und ihre Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung eines Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten. Dennoch ist die Geltendmachung oft schwierig, zumal auch Haftungsbeschränkungen zu beachten sind
Wird der Flug überhaupt annulliert, dann bieten die Fluglinien entweder einen Ersatzflug an oder erstatten den Preis des Tickets zurück. Bei Verschulden der Fluggesellschaft ist auch der erlittene Schaden zu ersetzen (wobei auch hier die Geltendmachung schwierig ist). Keinen Ersatz gibt es aber für den reinen Zeitverlust.

Und was passiert bei einem Streik?
Ein Streik kann als „höhere Gewalt“ eingestuft werden, je nachdem wer streikt. Wenn das eigene Personal oder das der Vertragspartner streikt, ist keinesfalls „höhere Gewalt“ im Spiel. Nur wenn beispielsweise Fluglotsen unvorgesehen streiken, ist „höhere Gewalt“ möglich; deutsche Juristen verneinen übrigens für Italien die Unvorhersehbarkeit von Streiks in der Urlaubssaison.

Rechtsfolgen für Pauschalreisende

Der Reiseveranstalter muss eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Akzeptiert sie der Kunde nicht, kommt es zum Storno mit Rückerstattung des gesamten Reisepreises. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Stornierung nicht wegen „höherer Gewalt“, also ohne Verschulden, erfolgt. Der Anspruch muss allerdings bewiesen werden.

Rechtsfolgen für Einzelpassagiere
Recht auf Ersatzflug oder Preisrückerstattung. Nur bei grobem Verschulden der Fluggesellschaft gibt es auch Schadenersatzansprüche, Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist fast immer vertraglich ausgeschlossen. Ein Tarifstreik etwa wird kaum ein derartiges Verschulden begründen.  

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Rechtsanwalt
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