Fachbeitrag 13.02.2007

Österreich: Betriebsnachfolge


Optimale und rechtzeitige Planung bzw. eine richtig ausgestaltete Nacherbschaft garantiert den (familiären) Weiterbestand eines erfolgreichen Unternehmens.
Zuerst ist natürlich immer abzuklären, ob eines der Kinder geeignet ist und den Willen hat, das Unternehmen fortzuführen. Die Position des Seniorchefs (auch als bloßer „Berater“) muss vor der Übergabe klar geregelt werden. Findet sich kein familieninterner Nachfolger, bietet sich allenfalls ein „Management-Buy-Out“ oder aber der Unternehmensverkauf an Dritte an.
Um einen optimalen Betriebsübergang (auch außerhalb der eigenen Generation) zu gewährleisten, sind Testament und Gesellschaftsvertrag rechtzeitig aufeinander abzustimmen.
Das Testament kann auch mit der Auflage an die Erben versehen sein, dass diese eine Gesellschaft zu gründen haben (da andernfalls die erbliche Zuwendung zurückzugeben ist). So kann etwa ein Einzelunternehmer anordnen, dass seine Erben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, wobei er auch den Gesellschaftsvertrag derselben schon vorgeben kann. Zu berücksichtigen ist dabei der Pflichtteil der gesetzlichen Erben. Schenkungen, die noch früher als 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen erfolgten, sind im Regelfall nicht in die Schenkungsanrechnung einzubeziehen. Es bietet sich dabei oftmals an, bereits zu Lebzeiten einen Pflichtteilsberechtigten gegen Pflichtteilsverzicht abzufinden.

Personengesellschaft:
Beteiligungen an Personengesellschaften sind grundsätzlich nur dann vererblich, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeregelung enthält. Ansonsten wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Kommanditanteile sind hingegen grundsätzlich vererblich.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung:
Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den/die Erben über. Es ist daher sinnvoll, im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass den übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht zukommt. Sie müssen dann eben nur den/die Erben – zu einem vom Erblasser bestimmten Preis (z.B. Buchwert) – abfinden. Auf diese Weise kann eine Zersplitterung und damit Unkontrollierbarkeit des Unternehmens vermieden werden.
Im Gesellschaftsvertrag sollte also unbedingt auch vereinbart werden, ob und wenn ja, in welcher Form die Geschäftsanteile teilbar und übertragbar sein sollen (Zustimmungsquoren der Generalversammlung).

Sonderrecht auf Geschäftsführung:
Einem oder mehreren Gesellschaftern kann das Sonderrecht eingeräumt werden, einen Geschäftsführer zu nominieren. Somit kann die Position eines potenziellen Erben abgesichert werden.

Kündigung der Gesellschaft:
Es sollte auf jeden Fall im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Kündigung nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt, wenn vor Ende der Kündigungsfrist zumindest einer der Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft unter Übernahme des Geschäftsanteiles des/der Aufkündigenden beschließt (auch eine Ein-Mann-GmbH ist möglich).

Ausschluss eines Gesellschafters:
Die Möglichkeit, einen Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen aus der Gesellschaft auszuschließen, sollte diskutiert werden. Wichtige Gründe sind etwa beharrliche Verletzung des Gesellschaftsvertrages, Zwangsvollstreckungen in den Anteil eines Gesellschafters, Konkurseröffnung über den Anteil eines Gesellschafters, firmenschädigendes Verhalten oder Verletzung eines allenfalls vorgesehenen Wettbewerbsverbotes.

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Rechtsanwalt
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