Fachbeitrag 14.10.2025

Stammkapital GmbH Slowakei – WIEDERMANN & PARTNERS


Stammkapital einer GmbH

Das Stammkapital einer in der Slowakei residierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird durch Einlagen der Gesellschafter gebildet, die damit am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft partizipieren. Die Höhe des Stammkapitals sowie der Umfang seiner Einzahlung sind im Handelsregister verpflichtend einzutragen – ebenso wie spätere Änderungen, etwa Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital beträgt 5.000 Euro. Eine Aufrechnung von Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft durch einseitige Erklärung ist nicht zulässig; zulässig ist hingegen eine Aufrechnung durch Vereinbarung oder durch einseitige Erklärung der Gesellschaft.

Die Mindesteinlage eines Gesellschafters muss 750 Euro betragen. Wird ein Sacheinlage geleistet – also ein Vermögensgegenstand statt Geld eingebracht –, so kann dieser einen höheren Wert haben. Die Gesellschaftsverträge (bei Ein-Personen-GmbH: der Gründungsvertrag) müssen den Gegenstand der Sacheinlage und deren anzurechnenden Geldwert klar definieren. Bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist der volle Betrag von 5.000 Euro vor dem Handelsregistereintrag vollständig zu leisten.

Jeder Gesellschafter kann sich nur mit einer einzigen Einlage an der Gründung beteiligen. Die Höhe der einzelnen Einlagen kann unterschiedlich sein, muss jedoch in vollen positiven Zahlen angegeben werden – sofern kein Sondergesetz etwas anderes vorsieht. Der Gesamtwert der übernommenen Einlagen muss dem Stammkapital entsprechen. Die Höhe der Einlagen, der Zahlungsstand bei Gründung sowie die Zahlungsmodalitäten sind zwingende Bestandteile des Gesellschaftsvertrags. Die Einzahlung wird bei Gründung durch eine Erklärung des Einlageverwalters nachgewiesen, welche dem Eintragungsantrag beizulegen ist. Änderungen während der Unternehmenslaufzeit werden durch schriftliche Erklärungen der Geschäftsführung gegenüber dem Handelsregister dokumentiert.

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Ein Gesellschafter kann seine Einlage als Bareinlage, Sacheinlage oder in Kombination leisten. Im Fall einer Sacheinlage ist der Gesellschaftsvertrag um den Gegenstand der Einlage sowie deren monetären Gegenwert zu ergänzen. Der Wert solcher Einlagen wird durch ein Gutachten eines Sachverständigen bestimmt, das dem Eintragungsantrag beizufügen und beim Handelsgericht zur Urkundensammlung einzureichen ist.

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JUDr. Eva Priehodová

Banská Bystrica
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JUDr. Eva Priehodová

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