“Verhandlungstermin betreffend eine “Bearbeitungsgebühr” bei Darlehen aufgehoben”, so lautet der Titel der Pressemitteilung des BGH vom 20.08.2012.
Was unspektakulär klingt, hat weitreichende Folgen für den gesamten Bankensektor. “Kunden dürften erhebliche Erstattungsansprüche haben”, erklärte Rechtsanwalt Guido Lenné, Fachanwalt für Bankenrecht.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den für den 11.09.2012 angekündigten Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer Entgeltklausel über eine “Bearbeitungsgebühr” bei Darlehen aufgehoben. Die beklagte Sparkasse hat ihre Revision zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden rechtskräftig. Danach ist die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr unwirksam.
Die zu Unrecht abgerechnete Gebühr können Bankkunden leicht zurückfordern.
Dies ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Hier finden Sie unser Musterschreiben mit dem Sie Ihr Geld zurückverlangen können. Verweigert die Bank die Erstattung, helfen wir Ihnen gerne.