Fachbeitrag 28.01.2016

Spanisches oder deutsches Erbrecht? Eine Entscheidungshilfe


Teil 1: Ehe mit Kindern

Deutsche mit Wohnsitz in Spanien können seit der EU Erbrechtsverordnung für ihren Erbfall das deutsche Recht wählen, wenn ihnen das lieber ist als das eigentlich anwendbare spanische Erbrecht.

Wo aber sind die wichtigsten Unterschiede? Was bietet das spanische Erbrecht?

In einer Ehe mit Kindern favorisiert das spanische Erbrecht grundsätzlich eher die Kinder, das deutsche Erbrecht macht Entscheidungen zugunsten des Ehegatten leichter möglich.

In Spanien erben Kinder zwangsläufig als heredero forzoso 2/3 des vorhandenen Nachlasses ihres Vaters oder ihrer Mutter. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Noterbrecht, in Spanien Legítima genannt. Die Legítima besteht zu einem Drittel aus dem Noterbrecht im engeren Sinne, das zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt wird. Das zweite Drittel ist die sogenannte „mejora“ (Verbesserung, Aufbesserung). Dieser Teil kann frei unter den Kindern und Enkelkindern verteilt werden, um zum Beispiel ein Kind zu begünstigen.

Dem überlebenden Ehegatten steht nach der gesetzlichen Regelung zunächst nur der Nießbrauch, usufructo, an dem einen Drittel der mejora und ein Wohnrecht am Familienheim zu. Es erfolgt zudem ein Ausgleich wegen der Auflösung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft nach Familienrecht. Der Ehegatte wird also streng genommen nach der gesetzlichen Regelung des Codigo Civil gar nicht Erbe. Die Kinder werden Eigentümer und haben sogar das Recht, den Nießbrauch auszuzahlen.

Nur das letzte Drittel ist in dieser Situation für den Testator/Erblasser frei verfügbar, parte disponible. Nur dieses Drittel kann er frei testamentarisch zuwenden, zum Beispiel an seinen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte und die Kinder befinden sich dann aber zwangsläufig in einer Erbengemeinschaft. Bei Patchwork Familien gilt dieses auch für den aktuellen Ehegatten und die Kinder aus vorherigen Ehen. Dies ist bei minderjährigen Kindern extrem ungünstig, weil es die Handlungsfreiheit des überlebenden Ehegatten drastisch einschränkt. Bei bestimmten Familienkonstellationen können auch Erbengemeinschaften mit erwachsenen Kindern sehr ungünstig sein.

Der Codigo Civil kennt kein gemeinschaftliches Ehegattentestament und auch keinen Erbvertrag. Liegt kein Testament vor, so regelt sich die Bestimmung der Erben des Verstorbenen wie in anderen Ländern auch entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ab intestato, nach dem Codigo Civil und den Foralrechten der autonomen Regionen. Das Foralrecht ist dagegen in der Mehrzahl gekennzeichnet durch eine größere Testierfreiheit und räumt den Testierenden häufig einen größeren Anteil zur freien Verfügung ein. Die Mehrzahl der Foralrechte lässt zudem den Erbvertrag zu.

Das deutsche Erbrecht lässt dagegen gemeinschaftliche Testamente für Ehegatten zu. Auch die in Deutschland sehr häufige Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe ist ohne weiteres möglich. Den Kindern steht lediglich der Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechtes. Mit einem Pflichtteil hat ein Kind nur einen Anspruch auf Geld. Es wird dagegen nicht Teil einer Erbengemeinschaft und hat auch keine Mitspracherechte. Der überlebende Ehegatte behält seine Handlungsfreiheit und auch den Großteil des ehelichen Vermögens.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen zum leichteren Verständnis stark vereinfacht dargestellt sind. Sie dienen der generellen Information in einem Überblick. Jeder konkrete Fall birgt Besonderheiten, die eine andere Einordnung und Lösung erforderlich machen können.

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Rechtsanwalt
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