Fachbeitrag 10.06.2014

Sozialhilferechtlicher Anspruch nach § 74 SGB XII


Fast zeitgleich haben das Landessozialgericht Hessen mit Beschluss vom 07.05.2013, Az. L 6 SO 93/10, und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20.03.2013, Az. L 23 S 97/11, festgestellt, dass ein Nachlasspfleger keinen Anspruch der unbekannten Erben auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend machen kann.

In beiden Fällen hat der Nachlasspfleger die Bestattung veranlasst und begehrte die Begleichung dieser Kosten durch den Träger der Sozialhilfe. In beiden Fällen wurden diese Anträge sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Instanz abgewiesen.

Zum einen bestätigten beide Landessozialgerichte, dass lediglich die Erben gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind. Mithin kommt es sozialhilferechtlich nicht darauf an, ob die Erblasserin sozialhilfebedürftig war, sondern lediglich darauf, ob die Erben Anspruch auf Sozialhilfe haben. Bei unbekannten Erben sind jedoch die Voraussetzungen der Sozialhilfe nicht zu klären. Auch kann der Nachlasspfleger diese Ansprüche nicht geltend machen, da der Wirkungskreis der Nachlasspfleger lediglich die Vertretung der Erben in Bezug auf den Nachlass umfasst. Der Nachlasspfleger kann nicht eigene Ansprüche der Erben, wie etwa den Anspruch auf Sozialhilfe, geltend machen. Diesen Anspruch müssen die Erben selbst verfolgen.

Beide Entscheidungen zeigen deutlich die Gefahren der Nachlasspflegschaft bezüglich der Bestattungskosten. Im Falle eines dürftigen Nachlasses sollte der Nachlasspfleger mithin nicht die Bestattung selbst veranlassen.

 

Dr. Kramp
Rechtsanwalt

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