Der Sommer ist nicht nur die Zeit des Farniente, es ist auch der Moment, wo sich die meisten Probleme bei der Ausübung des Sorgerechts stellen. Bekanntlich gibt es in Frankreich Gerichtsferien, die Mitte Juli beginnen und Ende August enden. Der Justizapparat liegt zwar nicht brach, sondern läuft langsamer. Sorgerechtsanträge werden in der Regel von der Geschäftstelle des Familiengerichts terminiert. Man muss zwischen sechs bis acht Wochen gerechnet ab der Einreichung des Antrages rechnen, bevor ein Termin festgesetzt wird. Bei Anträgen, die im Juni gestellt werden, kommt es dann frühestens zu einem Termin im September. Da der Richter keine Stuhlentscheidung trifft, sondern sich ca. vier Wochen Zeit lässt, bevor er sein Urteil verkündet, kommt es bei Anträgen, die im Juli verhandelt wurden, erst nach den Sommerferien zu einer Entscheidung.
In besonderen Situationen ist es deshalb möglich, Eilanträge zu stellen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Kindesmutter das Kind ohne Zustimmung des Kindesvaters ins Ausland verbringt oder bereits verbracht hat. Oder umgekehrt, wenn die Kindesmutter nach Frankreich übersiedelt und die Modalitäten des Sorgerechts zum ersten Mal oder neu verhandelt werden müssen.
Sorgerechtsanträge werden in der Regel bei der Geschäftstelle des zuständigen Familienrichters gestellt und von dieser der Gegenpartei, wie in der deutschen Praxis, zusammen mit der Ladung zum Termin zugestellt. Hier besteht kein Anwaltszwang. Eilanträge hingegen müssen in Form von Klageschriften von einem Anwalt gestellt und von einem Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Die Eile muss bewiesen werden, d.h. der Anwalt muss bei dem Richter vorsprechen, um ein vorzeitiges Datum zu bekommen. Nur in Ausnahmefällen terminiert der Richter hier vor vier Wochen. Auch hier ist keine Stuhlentscheidung zu erwarten; die Frist, in der der Richter seine Entscheidung trifft, ist jedoch kürzer als bei einfachen Verfahren. Auch im August können somit noch Entscheidungen erwartet werden.
Sind die Kindeseltern mit einander verheiratet, kann ein Sorgerechtsantrag nicht außerhalb des Scheidungsverfahrens gestellt werden. In Frankreich geht dem eigentlichen Scheidungsverfahren ein Vorverfahren voraus, in dem vorläufige Maßnahmen betreffend die Kinder und/oder die Eheleute angeordnet werden, die bis zum Ausspruch der Scheidung gültig sind. Diese vorläufigen Maßnahmen kommen denen einer Sorgerechtsentscheidung gleich. Auch eine Scheidung kann in einem Eilverfahren beantragt werden. Das Procedere ist dasgleiche wie in einem Sorgerechtsverfahren.
Alle diese Entscheidungen sind von Amts wegen vorläufig vollstreckbar.
Zwangsvollstreckungen bedürfen der vorherigen Zustellung des Beschlusses durch Gerichtsvollzieher. Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann während eines eventuellen Berufungsverfahrens nicht unterbunden werden. Verfahren in der zweiten Instanz dauern zwischen einem und 1 ½ Jahren. Warten Sie deshalb nicht zu lange, wenn Sie Probleme haben, die in Frankreich geregelt werden müssen.