Fachbeitrag 09.07.2012

Sorgerechtsverfahren – Eilanträge


Der  Sommer  ist  nicht  nur  die  Zeit  des  Farniente, es  ist  auch  der  Moment, wo sich   die  meisten  Probleme  bei  der   Ausübung  des  Sorgerechts  stellen.  Bekanntlich  gibt  es  in  Frankreich  Gerichtsferien,  die  Mitte  Juli  beginnen  und  Ende  August  enden.  Der  Justizapparat  liegt  zwar  nicht  brach,   sondern  läuft  langsamer.  Sorgerechtsanträge  werden   in  der  Regel  von  der  Geschäftstelle  des  Familiengerichts  terminiert.  Man  muss  zwischen  sechs  bis  acht  Wochen  gerechnet  ab  der  Einreichung  des  Antrages  rechnen,  bevor  ein  Termin  festgesetzt  wird.  Bei  Anträgen,  die  im  Juni  gestellt  werden,  kommt  es  dann  frühestens   zu  einem  Termin  im  September.  Da  der  Richter  keine  Stuhlentscheidung  trifft,  sondern  sich  ca.  vier  Wochen  Zeit  lässt,  bevor  er  sein  Urteil  verkündet,  kommt  es  bei  Anträgen,  die  im  Juli  verhandelt  wurden,  erst    nach  den  Sommerferien  zu  einer  Entscheidung. 

In  besonderen  Situationen  ist  es  deshalb  möglich,   Eilanträge  zu  stellen.

Dies  ist  beispielsweise  der  Fall,  wenn   die  Gefahr  besteht,  dass  die  Kindesmutter  das  Kind  ohne  Zustimmung  des  Kindesvaters  ins  Ausland  verbringt  oder bereits  verbracht  hat.  Oder  umgekehrt,  wenn  die  Kindesmutter  nach  Frankreich  übersiedelt  und  die  Modalitäten  des  Sorgerechts  zum  ersten  Mal  oder  neu  verhandelt  werden  müssen.

Sorgerechtsanträge  werden  in  der  Regel  bei  der  Geschäftstelle  des  zuständigen  Familienrichters  gestellt   und   von  dieser  der  Gegenpartei,  wie  in  der  deutschen  Praxis,  zusammen  mit  der  Ladung  zum  Termin  zugestellt.  Hier  besteht  kein  Anwaltszwang.   Eilanträge  hingegen  müssen  in  Form  von  Klageschriften  von  einem  Anwalt  gestellt  und  von  einem Gerichtsvollzieher  zugestellt  werden.

Die  Eile  muss  bewiesen  werden,  d.h.  der  Anwalt  muss  bei  dem  Richter  vorsprechen,  um   ein  vorzeitiges  Datum  zu  bekommen.  Nur  in  Ausnahmefällen terminiert  der  Richter  hier  vor  vier  Wochen.  Auch  hier  ist  keine  Stuhlentscheidung  zu  erwarten;   die  Frist,  in  der  der  Richter  seine  Entscheidung  trifft,  ist  jedoch  kürzer  als  bei  einfachen  Verfahren.  Auch  im  August  können  somit  noch  Entscheidungen  erwartet werden. 

Sind  die  Kindeseltern  mit  einander  verheiratet,  kann  ein  Sorgerechtsantrag  nicht  außerhalb   des  Scheidungsverfahrens  gestellt  werden.  In  Frankreich  geht  dem  eigentlichen   Scheidungsverfahren  ein  Vorverfahren   voraus,   in  dem  vorläufige  Maßnahmen  betreffend  die  Kinder  und/oder  die  Eheleute  angeordnet  werden,  die  bis  zum  Ausspruch  der  Scheidung  gültig  sind.  Diese  vorläufigen  Maßnahmen  kommen  denen  einer  Sorgerechtsentscheidung  gleich.  Auch  eine  Scheidung  kann  in  einem  Eilverfahren  beantragt  werden.  Das  Procedere  ist  dasgleiche  wie  in  einem  Sorgerechtsverfahren.  

Alle  diese  Entscheidungen   sind  von  Amts  wegen  vorläufig   vollstreckbar.

Zwangsvollstreckungen  bedürfen   der  vorherigen  Zustellung   des  Beschlusses  durch  Gerichtsvollzieher.  Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  kann  während  eines  eventuellen  Berufungsverfahrens  nicht  unterbunden  werden.  Verfahren  in  der  zweiten  Instanz  dauern  zwischen  einem  und  1 ½  Jahren.  Warten  Sie  deshalb  nicht  zu  lange,  wenn  Sie  Probleme  haben,  die  in  Frankreich  geregelt  werden   müssen.

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Rechtsanwalt
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