Fachbeitrag
23.11.2011
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.7.2011 haftet ein Sonderfachmann, anders als der Architekt, nicht über die normale Gewährleistungszeit hinaus. Der Architekt ist als Sachwalter des Bauherrn verpflichtet, den Bauherrn auch auf eigene Fehler des Architekten hinzuweisen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf den Ablauf der Gewährleistungszeit berufen. Diese Hinweispflicht habe der Sonderfachmann (in diesem Falle der Elektro-Fachplaner) nicht, so dass er wegen eigener Fehler nach Ablauf der 5jährigen Gewährleistungszeit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.